In einer Aussendung kündigte KonsumentInnenschutzminister Erwin Buchinger mehr Rechtssicherheit für KonsumentInnen bei Handyverträgen an. Die Aussendung war eine Reaktion auf das Urteil des Handelsgerichts Wien in einem Verfahren, das der
Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag vom KonsumentInnenschutzminister führt.

"Änderungskündigung"

"Der Begriff "Änderungskündigung" in einer Klausel in
einem Mobilfunkvertrag ist kein geläufiger Fachausdruck, der einem
Durchschnittkunden die rechtlichen Folgen ausreichend vor Augen
führt. Macht ein Teilnehmer nach Mitteilung einer Vertragsänderung
von seinem Recht auf Widerspruch bzw. Kündigung Gebrauch, so ist es
für ihn unzumutbar, dass sich der Mobilfunkbetreiber das Recht
vorbehält, die angekündigte Vertragsänderung binnen 4 Wochen
zurückzuziehen", so Aussendung.

"Ein äußerst erfreuliches Urteil"

"Ein äußerst erfreuliches Urteil, das die Grenzen der Modalitäten von
Vertragsänderungen und Kündigungen zulasten der Verbraucher
aufzeigt", so Konsumentenschutzminister Buchinger in einer ersten
Redaktion auf das Urteil.

Konkret erklärte das Handelsgericht Wien folgende zwei
Vertragsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Mobilfunkbetreibers für sittenwidrig und unwirksam, so die Aussendung:

- Änderungskündigung:

"Die Klausel sieht vor, dass der Mobilfunkbetreiber beabsichtigte
Vertragsänderungen - die nicht ausschließlich begünstigenden Inhaltes
sind - dem Teilnehmer unter "gleichzeitiger Vornahme einer
Änderungskündigung" mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der
Änderung schriftlich mitteilen wird.
Der Teilnehmer kann der Vertragsänderung widersprechen - in diesem
Fall endet der Vertrag 4 Wochen nach der Widerspruchserklärung -das
bedeutet, dass die Änderungskündigung eintritt. Der
Mobilfunkbetreiber behält sich aber auch das Recht vor, im Fall des
Widerspruches binnen 4 Wochen die Änderungskündigung zurückzuziehen.
In diesem Fall bleibt der Vertrag in unveränderter Form aufrecht
bestehen.

Diese Klausel ist nach dem HG Wien zum Teil unverständlich und daher
intransparent und zum anderen Teil sittenwidrig:
Der Begriff "Änderungskündigung" ist nämlich kein geläufiger
Fachausdruck. Es besteht die Gefahr, dass für einen normalen
Durchschnittskunden nicht erkennbar ist, dass durch sein
widerspruchsloses Hinnehmen der Kündigung ein neues
Vertragsverhältnis begründet wird. Vielmehr wird ein
Durchschnittskunde annehmen, dass nur die angesprochene Klausel
geändert wird (z.B. das Entgelt). Dieser Irrtum könnte nachteilige
Folgen haben: So würde etwa auch eine zusätzliche Vertragsbindung -
üblicherweise 18 Monate - ab Eintritt der Vertragsänderung neu zu
laufen beginnen.
Dieser Teil der Klausel ist daher laut Gericht intransparent und
daher unwirksam.

Die 4-wöchige Frist, innerhalb der Mobilfunkbetreiber im Fall des
Widerspruchs seine Änderungskündigung zurück ziehen kann, ist laut
Gericht dem Verbraucher unzumutbar. Diese Bestimmung ist gröblich
benachteiligend, da es nur der Mobilfunkbetreiber in der Hand hat
festzulegen, was endgültig mit dem Vertrag passiert. Der Verbraucher
befindet sich nämlich ein Monat nach seiner Widerspruchserklärung in
einem Schwebezustand. Er weiß nicht, ob die Änderungskündigung
zurückgezogen wird. Daher kann er auch nicht disponieren, etwa ein
anderes günstiges Angebot annehmen bzw. stünde er nach Ablauf der
4-wöchigen Frist plötzlich ohne Vertragspartner da.
Dieser Teil der Klausel ist daher sittenwidrig und wirksam."

- außerordentliche Kündigung

"Die zweite Klausel ist inhaltsgleich mit der ersten Klausel, geht
jedoch nicht von einer Änderungskündigung durch den
Mobilfunkbetreiber aus, sondern bezeichnet den Widerspruch des
Teilnehmers gegen Vertragsänderungen als "außerordentliche Kündigung"
des Teilnehmers. Auch in diesem Fall behält sich der
Mobilfunkbetreiber das Recht vor, auf die Vertragsänderung binnen 4
Wochen ab Widerspruchserklärung (Kündigung) zu verzichten.
Das Gericht urteilte wie zur ersten Klausel: Wiederum entsteht ein
für den Teilnehmer unzumutbarer Schwebezustand von 4 Wochen, da es
der Mobilfunkbetreiber auch in diesem Fall in der Hand hat, was
endgültig mit dem Vertrag passiert.
Daher ist auch diese Klausel gröblich benachteiligend unwirksam.

"Dieses Urteil ist ein Beitrag zu mehr Verbraucherschutz und
Transparenz. Ich gehe davon aus, dass die Mobilfunkbetreiber daraus
ihre Lehren ziehen und die Verträge entsprechend adaptieren. Ich
werde allerdings nicht davor zurückschrecken, weiterhin entsprechende
Klagen zu führen, um Rechtssicherheit zu schaffen und den
festgeschriebenen Rechten von KonsumentInnen zum Durchbruch zu
verhelfen", so Konsumentenschutzminister Buchinger abschließend."(red)