Behördlichen Schriftstücken ist es für gewöhnlich egal, ob der Adressat daheim ist oder gerade im Urlaub weilt. Gnadenlos werden die zugestellt, ohne Rücksichtnahme auf den Aufenthaltsort des Empfängers. Besonders tückisch sind dabei Strafbescheide. Denn mit dem Tag der Hinterlegung bei der Post, beginnt auch die zweiwöchige Einspruchsfrist. Die ÖAMTC-Rechtsabteilung verrät, was man tun kann, wenn man gar nicht weiß, dass die Zeit läuft.

In der Regel hinterlässt der Briefträger eine Verständigung, dass das Schriftstück bei der Post hinterlegt worden ist. "Mit dem Tag der Hinterlegung - also ab dem Zeitpunkt, wo man den Strafbescheid theoretisch abholen hätte können, beginnt auch die 14-tägige Frist für einen Einspruch oder eine Berufung", gibt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer zu bedenken.

Prinzipiell hängt der weitere Verlauf davon ab, wann man aus dem Urlaub zurückkehrt. "Ist die Dauer der Einspruchsfrist bei der Rückkehr an die Wohnadresse schon abgelaufen und liegt das Schriftstück noch zur Abholung bereit, beginnt die Frist erst ab dem Tag wieder zu laufen, an dem man zurück nach Hause gekommen ist", so Hoffer. Ist die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen, zählt der ursprüngliche Tag der Hinterlegung als Beginn der Frist. Daher ist man im zweiten Fall schlechter dran als im ersten, weil von der ursprünglich 14-tägigen Rechtsmittelfrist dann möglicherweise nur noch wenige Tage übrig bleiben, um noch Einspruch erheben zu können.

Anruf beschleunigt

Liegt das Schriftstück nicht mehr zur Abholung bereit, weil die Post es zur Behörde zurückgeschickt hat, braucht man nichts unternehmen und muss nur auf einen weiteren Zustellversuch warten. Hat es jemand eilig, das Schriftstück von der Behörde zu bekommen, etwa weil er auf eine wichtige Genehmigung wartet, empfiehlt sich ein Anruf, um die Zustellung zu beschleunigen.

Der Clubjurist empfiehlt unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Urlaub die Post genau durchsehen und dabei vor allem auf gelbe Hinterlegungsverständigungen zu achten. Belege von Hotelrechnungen, Flugtickets etc. sollte man aufheben und nicht sofort vernichten. Hoffer: "Wenn es hart auf hart kommt, können solche Dokumente zum Nachweis der Urlaubsreise sehr hilfreich sein. Denn die bloße Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, reicht nicht aus."

Hat man die Frist dennoch versäumt, gewährt das Gesetz die Möglichkeit, einen Antrag auf "Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis" zu stellen. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Antrag möglich ist, erfährt man bei der ÖAMTC-Rechtsberatung im jeweiligen Landesclub oder unter der Wiener Telefonnummer 71199-1530 bzw. via E-Mail (mailto:office@oeamtc.at).

Anonym ist anders

Bei Anonymverfügungen ist die Sachlage anders. Wer urlaubsbedingt die vierwöchige Einzahlungsfrist ab der Ausstellung der Anonymverfügung versäumt hat, kann im Regelfall nur auf die - meist teurere - Strafverfügung warten. "Wenn die Frist nur um wenige Tage versäumt worden ist, sollte man den offenen Betrag trotzdem sofort einzahlen", rät der Jurist. "Dann hat man durchaus eine Chance, dem Verfahren zu entgehen."

Zur Sicherheit sollte man aber gleichzeitig telefonisch oder per Fax der Behörde die Einzahlung bestätigen und den Grund für die Verzögerung mitteilen. Bürgerfreundliche Behörden zeigen sich dankbar, wenn man ihnen auf diese Art Arbeit erspart und leiten bei geringfügiger Überschreitung der Einzahlungsfrist kein Verwaltungsstrafverfahren ein. (APA)