Der viertgrößte österreichische Mobilfunker "3" hat sich vor Gericht verantworten müssen. Das Handelsgericht Wien hat einer Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) wegen einer Abrechnungs-Klausel in erster Instanz stattgegeben und beurteilte diese als "intransparent und gröblich benachteiligend". Gegenstand des Verfahrens war eine Klausel, die "3" das Recht einräumte, "mehr oder weniger willkürlich" einen Abrechnungszeitraum festzulegen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wissen

Der Kunde müsse wissen, von welchem Abrechnungszeitraum der Unternehmer ausgeht, hieß es am Mittwoch, in einer Aussendung des VKI. Nach der betreffenden Klausel sollte der Abrechnungszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat sein, wobei sich "3" laut VKI das Recht vorbehielt, einen anderen Abrechnungszeitraum festzulegen. Die Klausel hat keine Verpflichtung vorgesehen, den Kunden bei Vertragsabschluss davon in Kenntnis zu setzen, welcher Abrechnungszeitraum in seinem Fall gelten sollte. Erst mit der ersten Abrechnung erfuhr man, wie der Abrechnungszeitraum im jeweiligen Fall gelagert ist, hieß es.

"Kostenfalle" für die Kunden

Diese Verschleierung führte nach Angaben des VKI regelmäßig in eine "Kostenfalle" für die Kunden. Denn ohne Kenntnis des Abrechnungszeitraumes könne der Kunde nicht beurteilen, in welchem Zeitraum ihm konkret welches Transfervolumen zur Verfügung steht. (APA)