Wien - Natürlich sei seine Bestellung schriftlich erfolgt und zeitlich befristet, erklärt der Regierungsbeauftragte für Jugendbeschäftigung und Lehrlingsausbildung, Egon Blum, dem STANDARD.

"Das ist ja etwas Hochoffizielles. Da gibt es einen Antrag von Kanzler und Vizekanzler an den Ministerrat und einen gemeinsamen Beschluss" . Und natürlich könnte er seine Tätigkeit unter einer neuen Regierung nur fortsetzen, wenn er einen neuen Regierungsauftrag dafür bekomme, herrscht für Blum kein Zweifel.

Doch was im Falle Blums ganz klar ist, liegt beim Regierungsbeauftragten für den Kapitalmarkt, Richard Schenz, weiter im Nebel. Denn der zweimal - 2001 und 2003 - von schwarz-blauen Regierungen bestellte Schenz hat nach eigenen Angaben weder bei seiner ersten noch seiner zweiten Beauftragung eine zeitliche Befristung erhalten und arbeitete auch unter Rot-Schwarz weiter - ohne neuen Auftrag dieser Regierung.

Zu Recht, wie Finanzminister Wilhelm Molterer meint, der Schenz darum gebeten hat. Nach Ansicht von Bundeskanzler Gusenbauer gibt es derzeit allerdings nur einen Regierungsbeauftragten, nämlich Egon Blum.

"Verwaltungsmissstand"

"Das ist ein Verwaltungsmissstand" will der Grüne Karl Öllinger die Sache jetzt von der Volksanwaltschaft klären lassen. Immerhin gehe es um ein nicht unbeträchtliches Budget (2008 rund 130.000 Euro) und 2,5 Beamte, die zur Unterstützung der von Schenz ehrenamtlich ausgeübten Funktion bereit stehen. Molterer sieht die Fortsetzung der Tätigkeit durch das Fehlen einer Befristung legitimiert.

Diese Rechtsmeinung vertritt auch Heinz Mayer, Verfassungsrechtsprofessor an der Uni Wien:Wenn die Bestellung nicht befristet wurde, gelte sie bis zu einer Abberufung. "Dann frage ich mich aber, wieso Schenz 2003 von Schwarz-Blau ein zweites Mal bestellt wurde" , so Öllinger.
Auch Theo Öhlinger, wie Mayer Professor am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, sieht den Fall anders:"Die Vermutung gilt natürlich, dass der Auftrag nur für die Periode der Regierung gilt."
Einigkeit herrscht vorerst nur darüber, dass die Frage rechtlich nicht geregelt ist. (kol, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 28.8.2008)