Mit 1. August 2008 trat in Österreich eine Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes in Kraft, die geschlechterspezifische Benachteiligung auch im Alltagsleben verbietet. Was im Arbeitsrecht für die Privatwirtschaft bereits seit 1979 gesetzlich geregelt ist, ist nun aufgrund einer im Jahr 2004 erlassenen EU-Richtlinie auch für Dienstleistungen und Güter im österreichischen Gleichbehandlungsgesetz verankert.
Verboten
Unterschiedliche Kosten oder Zugangsmöglichkeiten bei Dienstleitungen und Gütern, die ausschließlich augrund des Geschlechtes oder des Familienstandes - dieser ist etwa in Zusammenhang mit Wohnungssuche relevant - bestehen, sind somit verboten. Bei ungleichen Kosten oder Zugang muss nachweisbar ein sachlicher Grund vorliegen, ansonsten kann auf Schadenersatz geklagt werden. Werden beispielsweise Unverheiratete und /oder Alleinerziehende als MieterInnen abgelehnt, muss eine von den Faktoren Geschlecht und/oder Familienstand unabhängige Begründung vorliegen.
Wo kommt das Gesetz zur Anwendung?
Freizeiteinrichtungen, Transportmittel (beispielsweise der öffentliche Verkehr), diverse Dienstleistungen und Wohnungsmarkt sind weitere Bereiche, die von dem neuen Gleichbehandlungsgesetz betroffen sind. Für Lebens-, Unfalls- und Krankenversicherungen wurde ein Teil der Novelle bereits mit 1. Dezember 2007 umgesetzt.
Sexuelle Belästigung bei Dienstleistungen
Explizit geregelt ist auch die Anwendung des Gesetzes, wenn sexuelle Belästigung bei Dienstleistungen vorliegt. Ebenso wie bei Vermögensschäden besteht bei sexueller Belästigung bei Dienstleistungen Anspruch auf Entschädigung für die erlittenen persönlichen Beeinträchtigungen. Entschädigungen können beim zuständigen Gericht innerhalb einer Frist von drei Jahren geltend gemacht werden.
Ausnahmen
Von dem neuen Gleichbehandlungsgesetz ausgenommen sind geschlechterspezifische Diskriminierungen bei Medieninhalten und Werbungen, ebenso in den Bereichen der öffentlichen und privaten Bildung und im Vereinsrecht. (beaha, dieStandard.at, 7.9.2008)