Wien - Das Gewaltschutzpaket ist eine der letzten Materien, die von der Großen Koalition in ihrer zweijährigen Tätigkeit zustande gebracht wurde. Im Wesentlichen bringt es deutliche Verbesserungen im Opferschutz sowie härtere Strafen bei Sexualdelikten. Im folgenden die wesentlichsten Punkte des Papiers, das kommende Woche im Ministerrat beschlossen werden soll.

In Kraft treten sollen die Regelungen Anfang kommenden Jahres, sofern sich im Herbst ein Parlamentsbeschluss ausgeht.

- Ausweitung der einstweiligen Verfügungen auch für Bereiche außerhalb des Wohnraums. Die Maximaldauer für diese Verfügungen wird für ein Jahr gelten. Für den Wohnungsbereich wird die einstweilige Verfügung von drei Monaten auf bis zu sechs Monate verlängert.

- psychosoziale und juristische Prozessbegleitung nun auch in Zivilverfahren. Opfer sollen an einem abgesonderten Ort einvernommen werden, ohne mit dem Täter konfrontiert zu werden.

- neuer Tatbestand für "fortgesetzte Gewaltausübung"

- In Verfahren, in denen es einer Partei unzumutbar ist, ihre Wohnanschrift dem Gegner mitzuteilen (z.B. bei Stalking), soll ihr ermöglicht werden, diese nur mehr dem Gericht bekannt zu geben.

- Vorschuss des Staates für Schmerzensgeld auch bei immateriellen Schäden. Dieser erfolgt in Form eines Pauschalbetrages von 1.000 Euro für schwere Körperverletzungen und von 5.000 Euro für Körperverletzungen mit schweren Dauerfolgen. Bisher gab es die Bevorschussung nur etwa für Verdienstentgang oder Heilungskosten.

- gerichtliche Aufsicht über bedingt entlassene Sexualstraftäter. Probezeit wird ausgedehnt.

- Berufs- und Tätigkeitsverbote für gefährliche Sexualstraftäter werden ermöglicht, gilt auch für Tätigkeiten wie Sport- oder Nachhilfelehrer.

- Tilgungsfrist soll vom Richter verlängert werden können, bei besonders schweren Delikten soll sie überhaupt entfallen.

- Verlängerung der Verjährungsfrist. Die Zeit von der Tat bis zur Erreichung des 28. Lebensjahres des Opfers soll nicht in die Verjährung eingerechnet werden.

- Einführung einer Sexualstraftäterdatei.

- bei sexuellem Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person wird eine Strafuntergrenze von sechs Monaten eingeführt. Der Strafrahmen bei Körperverletzung steigt bis maximal 15 Jahre, bei Todesfolge auf 20 Jahre.

- höhere Strafdrohung für das Herstellen, Einführen, Befördern oder Ausführen von pornografischen Darstellungen einer minderjährigen Person. (APA)