"Der Stiftungsrat war mit 35 Personen in Bezug auf die Wahrnehmung der im ORF-Gesetz vorgesehenen Aufgaben groß und unbeweglich. Er nahm die Überwachung der Geschäftsführung nicht in ausreichendem Maße wahr."
ORF: Die Größe des Stiftungsrats ist im Gesetz festgelegt. Der Gesetzgeber legt dabei Wert darauf, dass die Mitglieder nicht ausschließlich von der Regierung sondern auch von Parlamentsparteien, Bundesländern, NGOs und Belegschaftsvertretern entsandt werden.
Dieser Primat einer gewissen gesellschaftlichen Kontrolle ist auch bei den deutschen Rundfunkräten mit z.B. 77 Mitgliedern im Rundfunkrat des ZDF vorzufinden. Trotz seiner Größe hat der Stiftungsrat alle wesentlichen Beschlüsse in den letzten Jahren in angemessener Zeit und nach ausführlicher Diskussion gefasst.
"Die für die Funktionsperiode 2002 bis 2006 in den Dienstverträgen festgelegten Jahresgehälter des Generaldirektors und der Direktoren wurden jährlich mit Zustimmung des Stiftungsrates angehoben, obwohl in den Dienstverträgen keine automatische Erhöhung vorgesehen war."
ORF: Die Verträge sahen keine automatische Anpassung vor, wohl aber begründeten sie einen Rechtsanspruch auf "angemessene" Erhöhung bei Valorisierung der ORF-Kollektivverträge. Der Stiftungsrat hat sein Ermessen so ausgeübt, dass er die KV-Erhöhungen auch auf die Generaldirektorin und die Direktoren angewendet hat, allerdings mit einer zeitlichen Verzögerung.
"In den Verträgen mit den Direktoren wurden äußerst großzügige Abfertigungsregelungen vereinbart."
ORF: Aber ab der Geschäftsführungsperiode 2002 bis 2007 wurden die Abfertigungen gegenüber der früheren Praxis halbiert. Die gesetzlichen Vorgaben für Geschäftsführungsverträge im öffentlichen Bereich erlauben hinsichtlich der Abfertigungshöhe die Berücksichtigung von Vordienstzeiten. Davon wurde Gebrauch gemacht. Die vom Angestelltengesetz vorgesehene Obergrenze für Abfertigungen wurde gewahrt.
"Der Generaldirektor, die Direktoren und Landesdirektoren erhielten teilweise Bonifikationen für qualitative Ziele und teilweise für Ziele, für deren Erreichung sie keinen wesentlichen Beitrag leisten konnten."
ORF: Der Rechnungshof anerkennt, dass für das Jahr 2008 kein qualitatives Ziel vereinbart wurde. Es trifft zu, dass auch Zielvorgaben gewählt wurden, zu deren Erfüllung einzelne Führungskräfte keinen direkten Beitrag leisten konnten. Dadurch sollte aber die Gesamtverantwortung aller Direktoren und Landesdirektoren angesprochen und gefördert werden.
"Landesdirektoren erhielten bei Vertragsbeendigung drei Monatsgehälter Sonderzahlung."
ORF: Die Sonderzahlung für Landesdirektoren, die nicht wiederbestellt wurden, war als Äquivalent für die künftige Einkommensminderung gedacht und hatte abfertigungsähnlichen Charakter.
"Für den ORF lag keine verbindliche, vom Stiftungsrat genehmigte Gesamtstrategie als wesentliche Grundlage für die Unternehmensentwicklung vor."
ORF: Die Aussage, dass es keine vom Stiftungsrat genehmigten Festlegungen für die Unternehmensstrategie und -entwicklung gibt, ist unrichtig. Die Erarbeitung eines alle Bereiche umfassenden Gesamtstrategiedokuments hat es in den letzten 20 Jahren noch nicht gegeben. Sie wurde aber in Angriff genommen. Jetzt wo die wesentlichen Ergebnisse des EU-Verfahrens und des RH-Berichtes vorliegen, sowie die Auswirkungen der TV-Digitalisierung abschätzbar sind, ist auch der richtige Zeitpunkt, um einen umfassenden Gesamtstrategieprozess gemeinsam mit den leitenden Mitarbeitern, der Geschäftsführung und dem Stiftungsrat einzuleiten.
"Die Eigenentwicklung einzelner Unternehmensbereiche erfolgte unkoordiniert und nicht nach einem Konzept. Dadurch entstanden Schnittstellenprobleme, Doppelgleisigkeiten und nicht klar abgegrenzte Verantwortlichkeiten."
ORF: Die Organisationsstrukturen des Hauses wurden in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder verändert. In einzelnen Bereichen ist eine Weiterentwicklung geboten und von der Geschäftsführung in Angriff genommen. Der Vorwurf an die bisherigen Generalintendanten und Generaldirektorin, dass die Entwicklung in den vergangenen Jahrzehnten ohne "Konzept" erfolgt sei, ist zurückzuweisen.
"Für das Marketing und im Bereich der Werbung gab es mehrere Zuständigkeiten und getrennte Verkaufsorganisationen. Der ORF verfügt über kein stategisches Marketingkonzept."
ORF: Da für den zielgruppenorientierten Auftritt der Sender (insbesondere im Hörfunk und den Landesstudios) das Marketing stark auf das Produkt ausgerichtet sein muss, ist es sinnvoll dezentrale Marketingbereiche mit unmittelbarer Produktverantwortung zu haben. Das "Marketingboard", eine Abstimmungssitzung aller dezentralen Marketingverantwortlichen, stellt die notwendige Koordination der Aktivitäten sicher.
"Durch weit verzweigte Zuständigkeiten im Bereich des Personals war keine effiziente und sparsame Leistungserbringung möglich."
ORF: Im Zuge von anstehenden Pensionierungen (2009/2010) in diesem Bereich wird eine Strukturanpassung sinnvoll umzusetzen sein.
"Die Gründung einer eigenen Direktion für die Online- und Teletext-Angebote war nicht notwendig, weil deren Aufgabe von einem am Markt gut etablierten Tochterunternehmen des ORF wahrgenommen wurde."
ORF: Die Einrichtung der Onlinedirektion zum damaligen Zeitpunkt war sinnvoll und eine Abschaffung am Beginn der Periode Wrabetz wäre als falsches Signal am Onlinemarkt aufgenommen worden. Die Geschäftsführung hat sich aber entschlossen, allenfalls notwendige strukturelle Maßnahmen in Bezug auf die Onlinedirektion auf Basis einer Empfehlung eines international tätigen Beratungsunternehmens zu ergreifen.
"In den einzelnen Medienbereichen des ORF waren die Produktionsabläufe in den Redaktionen und Programmabteilungen wenig aufeinander abgestimmt."
ORF: Die technologischen Möglichkeiten der sehr weit reichenden Forderungen des RH sind erst sehr kurz am Markt erhältlich. Aktuell werden unterschiedliche Redaktionsmodelle geprüft und erste Erfahrungen in den Landesstudios (Stichwort DigiTV) gesammelt; derzeit ist es noch zu früh, den betriebswirtschaftlichen Nutzen der angesprochenen Neuorganisation zu beurteilen. Jedenfalls könnte eine solche Maßnahme die journalistische Pluralität gefährden.
"Die programmwirtschaftlichen Leiter kalkulierten alle Programmvorgaben und unterstützten bei der Produktionsdurchführung, was mit deren Controllingtätigkeiten unvereinbar war"
ORF: Im Controlling werden organisatorische Anpassungen auf Basis der Empfehlung eines Beratungsunternehmens geprüft.
"Die organisatorischen Abläufe beim Rechtemanagement waren nicht standardisiert; die Organisation des Rechtemanagements war nicht zweckmäßig."
ORF: Die Neuorganisation des Rechtemanagements steht unmittelbar vor dem Abschluss.
"Die Hauptabteilung Information wurde in zwei Hauptabteilungen geteilt. Dabei wurde das Kosten/Nutzenverhältnis zuwenig beachtet."
ORF: Bei organisatorischen Maßnahmen hat der ORF nicht ausschließlich auf betriebswirtschaftliche Kriterien zu achten, sondern auch im Sinne des öffentlich-rechtlichen Auftrags journalistische Pluralität zu gewährleisten.
"Ebenfalls ohne erkennbare Effizienzsteigerung wurde im Bereich Facility Management eine zusätzliche Hauptabteilung geschaffen."
ORF: Die Neuordnung der im Facility Management zusammengefassten, nicht zum Kerngeschäft des ORF gehörenden Funktionen wird derzeit geprüft.
"Der kulturpolitische Auftrag des Radio-Symphonieorchesters (RSO) war schriftlich nicht ausformuliert. Trotz des Vorliegens einer eindeutigen Empfehlung eines Beratungsunternehmens wurden keine wirksamen Maßnahmen zur wirtschaftlicheren Führung des RSO ergriffen."
ORF: Die Umsetzung der Empfehlungen eines Beratungsunternehmens zur Führung des RSO, insbesondere die Auslagerung in eine eigenständige Gesellschaft, stieß bisher auf große Widerstände im Stiftungsrat und in der Öffentlichkeit. Der drohende Imageschaden übersteigt die ökonomischen Vorteile.
Der Betrieb von Mittel- und Kurzwellensendern verursachte beträchtliche Kosten. Die Programminhalte könnten auch über das Internet verbreitet werden.
ORF: Die Einstellung des Kurz- und Mittelwellenbetriebs ist in Vorbereitung.
Ausgliederungen erfolgten überwiegend anlassbezogen und nicht auf Grundlage eines abgestimmten Beteiligungskonzepts. Die Anträge an den Stiftungsrat über den Erwerb von Beteiligungen waren nur wenig aussagekräftig.
ORF: Je nach Funktion der Tochter ist die Entwicklung einer strategischen Perspektive von unterschiedlicher Bedeutung. Der Einwand des RH, der Stiftungsrat wird zu wenig über die strategische Funktion einer Tochtergesellschaft aufgeklärt, beruht auf der Analyse der Vorgänge rund um die Gründung der Radioservice GmbH. Die strategische Funktion (Servicedienstleister mit größerer Flexibilität und marktgerechten Kostenstrukturen) war von Anfang an klar und wird seit der Gründung sehr effizient umgesetzt. Dies bestätigen auch alle Kennzahlen.
Nicht mit allen Geschäftsführern der Tochterunternehmen wurden Zielvereinbarungen abgeschlossen.
ORF: Bei Geschäftsführern, die aus ORF-Verträgen so hohe Einkommen beziehen, dass eine zusätzlich Motivation durch Zielvereinbarungen nicht sinnvoll ist, wurde auf zusätzliche Bonifikationen verzichtet. Bei neueintretenden Geschäftsführern werden Zielvereinbarungen selbstverständlich abgeschlossen.
Der Anstieg der durchschnittlichen Personalkosten bei den Tochterunternehmen war höher als beim ORF.
ORF: Der Vergleich der Personalkosten der Tochtergesellschaften mit jenem des ORF im Zeitraum 2004-2007 ist eine sehr oberflächliche Betrachtung, weil er nicht berücksichtigt, dass - die Tochtergesellschaften zusätzliches Personal vom ORF übernommen haben - im ORF kostensenkende Strukturveränderungen durchgeführt wurden und - die Mitarbeiterstruktur eine völlig andere ist.
Die langfristigen Finanzvorschauen des ORF umfassten nur einen Planungshorizont von drei Jahren; die Erlös- und Aufwandsstrukturen wurden im Wesentlichen nur fortgeschrieben. Finanzvorschauen wurden dem Stiftungsrat nur im Rahmen von Anträgen auf Neufestsetzung des Programmentgeltes zur Genehmigung vorgelegt.
ORF: Der ORF hat im Sinne der Forderungen des RH die bestehende Mittelfristplanung von einer rollierenden 3-Jahresplanung auf eine rollierende 5-Jahresplanung ausgedehnt und wird entsprechende Pläne auch regelmäßig den Gremien vorlegen.
In welchem Ausmaß die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages durch die geplante Erhöhung des Programmentgeltes gedeckt waren, wurde dem Stiftungsrat nicht dargelegt.
ORF: Die Notwendigkeit zur Darstellung der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags ist der aktuelle Meinungsstand der EU-Kommission und nicht im österreichischen Recht (ORF-G) verankert. Möglicherweise werden die von der EU-Kommission ausdrücklich begrüßten Vorarbeiten des ORF bei einer zukünftigen gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen sein. Dass der ORF seinen Auftrag bei weitem nicht durch die Gebühren decken kann, sondern in erheblichem Ausmaß auf Werbeerlöse angewiesen ist, ist in allen Finanzplanungsunterlagen nachvollziehbar.
Die Ermittlung der erwarteten Werbeerlöse war auf Grund der Zusammenfassung mehrerer werbeerlös beeinflussender Faktoren zu einer Rechengröße hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt nicht nachvollziehbar.
ORF: Zum Zeitpunkt der Erstellung der ersten Vorschaurechnung Ende 2006/Anfang 2007 war noch nicht das volle Ausmaß der Auswirkungen der Digitalisierung (die Zahl der Sender in Fernsehhaushalten stieg um rund 15 %, die technische Reichweite der einstrahlenden Werbefenster stieg um rund 35 % etc.) absehbar. Entgegen der Behauptung des Rechnungshofs haben sich die Marktparameter signifikant innerhalb der folgenden 12 Monate verändert.
So sank von 2006 auf 2007 der Reichweitenabstand des ORF in der werberelevanten Zielgruppe zu den Wettbewerbern im Schnitt von 86 % auf 30 %. Erst im Zuge der Vorschaurechnung für die Mittelfristplanung 2008-2010 konnten die signifikanten Auswirkungen zur Gänze berücksichtigt werden. Das komplexe Modell, das die Vielzahl der einflussnehmenden Faktoren berücksichtigt, wurde auch dem Rechnungshof vorgelegt.
Zum Zeitpunkt der Vorlage der Finanzvorschau für 2008 bis 2010 an den Stiftungsrat lagen für die angeführten Maßnahmen zur Senkung der Aufwendungen und zur Erhöhung der sonstigen Erlöse keine ausgearbeiteten Umsetzungskonzepte und keine nachvollziehbaren rechnerischen Grundlagen vor.
ORF: Finanzvorschauen müssen zwangsläufig immer auch Planungsziele enthalten, die erst schrittweise im Detail entwickelt oder kommuniziert werden. So ist die Nennung konkreter Personaleinsparungen bis auf den einzelnen Arbeitsplatz schon aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht möglich. Wegen der großen Öffentlichkeit, die ORF interne Unterlagen immer wieder finden, ist auch das Nennen von Verhandlungszielen, z.B. bei Rechteverhandlungen, kontraproduktiv.
Die Reduzierung der ursprünglich festgelegten Einsparpotenziale wurde nicht beschlossen.
ORF: Im Rahmen der 9. Lenkungsausschusssitzung der Gemeinkostenanalyse am 23.11.2004 wurde sehr wohl festgelegt, dass eine Abstimmungslücke im Ausmaß von rund 6 Mio Euro besteht, allerdings wurde aus Kommunikationsgründen kein formeller Beschluss gefasst, um den Umsetzungserfolg der bereits detaillierten Maßnahmen nicht zu gefährden.
"Beschlossene Einsparungsmaßnahmen auf Basis einer Gemeinkostenanalyse des Beratungsunternehmens McKinsey aus 2004 wurden bis 2007 nur zu rund 48 Prozent umgesetzt; bis 2008 sollten rund 52 Prozent erreicht sein."
ORF: Analog zur Stellungnahme in Punkt TZ 36 wurde intern auch immer von einem Projektziel in Höhe von 16,6 Mio Euro ausgegangen. Entsprechend liegt der aktuelle Umsetzungserfolg inzwischen bei 71 % des ORF-Ziels. In einigen Bereichen wird es im Rahmen des gestarteten Strukturprogramms deutlich über McKinsey hinausgehende Strukturanpassungen geben.
Der Stiftungsrat wurde über die Umsetzung der beschlossenen Einsparungsmaßnahmen nur unzureichend informiert.
ORF: Der Stiftungsrat wurde erstmals im Juni 2004 über die Ergebnisse der Gemeinkostenanalyse ausführlich informiert. In den folgenden Sitzungen wurde regelmäßig über den Projektfortschritt berichtet. Insbesondere bei der Budgetdiskussion im Dezember 2004 und Dezember 2005 wurde die Berücksichtigung der Maßnahmen im Stiftungsrat diskutiert. In der Sitzung im Dezember 2005 wurde auch über den Umsetzungsstatus des Projekts schriftlich informiert. In derselben Sitzung wurde darauf hingewiesen, dass die Umsetzungsverantwortung von diesem Zeitpunkt an durch die dezentralen Controller im Rahmen des laufenden Budgetierungsprozesses erfolgen wird.
Beim Sport ist der Anteil an Gesamtkosten in Relation zum Anteil an Sendezeit und Reichweite nahezu doppelt so groß.
ORF: Die Marktsituation am Sportrechte-Sektor hat sich in den letzten zehn Jahren radikal verändert. Dies führt zu einem überproportionalen Ansteigen der Kosten. Die Pauschalfeststellung lässt völlig außer Acht, dass sehr erfolgreiche Verhandlungsergebnisse durch die ORF-Sport-Redaktion und die kaufmännischen Verantwortlichen erzielt werden konnten und damit die Kostensteigerung eingedämmt wurde.
"Die Beteiligungen des ORF an der Österreichischen Lotterien Gesellschaft mbH und Teile der Wertpapiere des Anlagevermögens stellen kein betriebsnotwendiges Vermögen dar. Nach Einschätzung des Rechnungshofs bestanden stille Reserven in Höhe von rund 163 Millionen Euro."
ORF: Die Anteile an der ORS stellen keine "Reserven", sondern eine unternehmensstrategische Beteiligung dar, über die öffentlich-rechtliche Aufträge erfüllt werden. Die Lotterien AG ist ein wichtiger Partner des ORF, was vom Rechnungshof nicht berücksichtigt wurde.
Weiters sind die Differenzen zwischen dem Buch- und dem Marktwert bei den Wertpapieren keine funktionslosen "stillen Reserven", sondern dienen zur Abfederung von Wertschwankungen am Kapitalmarkt und sind insoweit betriebsnotwendig. Auch Pensionskassen haben solche Vorsorgen zu treffen, um die einzelnen Jahresergebnisse zu glätten. Die Wichtigkeit dieser Schwankungsreserven zeigt sich gerade in diesem Jahr mit besonderer Deutlichkeit.
"Die Bestellung der Asset Manager für die Wertpapierveranlagung unterlag einem festgelegten Prozedere, nicht jedoch deren Abberufung. Im Vergleich zu österreichischen Pensionskassen des aktiven Veranlagungstyps war die Performance des ORF im Jahr 2007 schwach."
ORF: Der Rechnungshof war mit der Struktur und dem Prozess der Veranlagung im ORF einverstanden, die einzige Anmerkung dazu, dass auch für den Austausch eines Managers ein bestimmtes Prozedere zu regeln ist, ist bereits seit Jahren Praxis, bedarf aber noch der Dokumentation in den Richtlinien. Der Vergleich der ORF-Veranlagung mit jener der Pensionskassen des "aktiven Veranlagungstyps" ist insbesondere für Einzeljahre nicht zulässig, weil die Veranlagungsstruktur nicht vergleichbar ist. Der ORF hatte eine geringere Aktienquote als diese Pensionskassen und daher auch ein anderes Risiko.
Der organisatorische Aufbau und die Instrumente des neu eingeführten Risikomanagementsystems waren geeignet, ein höheres Risikobewusstsein zu schaffen. Die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse und die analytische Herleitung der Berechnung waren jedoch noch nicht ausreichend erfüllt.
ORF: Jedes identifizierte Risiko wird einem sogenannten "Riskowner" zugeordnet, der für das operative Risikomanagement in der betroffenen Dienststelle zuständig ist. Die einzelnen Riskowner werden bei Bedarf durch den im Zentralen Controlling angesiedelten Riskmanager unterstützt, der einerseits die Umsetzung des Risikomanagementsystems koordiniert und die Kommunikationsschnittstelle zwischen Planung und Risikomanagement sicherstellt.
Von einer fehlenden Integration zwischen Risikomanagement und Planung kann deshalb nicht gesprochen werden. Vielmehr ist es wichtig, den eingeschlagenen weg im bereich des Risikomanagements konsequent weiterzuverfolgen und zu vertiefen.
"Für rund 20 Prozent der Arbeitnehmer des ORF galten Einzelverträge, für rund 80 Prozent drei verschiedene Kollektivverträge. Die Gewährung von Gehaltszulagen war nicht immer nachvollziehbar."
ORF: Die Gewährung von Gehaltszulagen dient der Honorierung von Leistungsträgern. Ansonsten sieht der Kollektivvertrag kein Instrument vor, um qualitativ außerordentliche Leistungen zu honorieren. Der KV03 war wie die Reform des betrieblichen Pensionssystems ein wesentlicher Schritt, um die Personalkostensteigerungen zu bremsen. Dies ist - das bestätigt auch der Rechnungshof - in den letzten Jahren gelungen. Dessen ungeachtet wird der ORF seine Bemühungen, den kollektivvertraglichen Rahmen an den gesetzlichen Standard und das Marktniveau anzupassen, auch in Zukunft fortsetzen.
In den Personalcontrollingberichten wurden Zulagen von 46,80 Mill. Euro nicht offen ausgewiesen.
ORF: Bei den vom Rechnungshof genannten "Zulagen" handelt es sich korrekt um die Positionen "fixe Zulagen und Remunerationen", umfasst daher nur zu einem kleinen Teil Zulagen, ansonsten aber die Weihnachts- und Urlaubsgelder. In den internen Controllingberichten werden diese richtig unter dem Grundgehalt und daneben verwendungsbedingte Zulagen gesondert ausgewiesen.
Leiharbeitskräfte waren durchschnittlich sechs Jahre im ORF beschäftigt, zehn wurden bereits vor 1990 eingestellt. Nicht mit allen Überlassungsunternehmen wurden schriftliche Verträge abgeschlossen.
ORF: Der ORF wird wie in der Vergangenheit, soweit dies die SR-Vorgaben zulassen, langgediente Leasingkräfte in den Konzern übernehmen. In einzelnen Bereichen (Postbüro, Hausarbeiter, ...) ist derzeit keine Bereinigung geplant, da andere strukturelle Maßnahmen geprüft werden (siehe oben). Der ORF wird immer Leihpersonal beschäftigen, da dies für die stark schwankenden Bedürfnisse eine optimale Möglichkeit ist kurzfristig Kapazität auf- bzw. abzubauen.
Die Feststellungen hinsichtlich fehlender Verträge betreffen fünf von mehreren hundert Leasingmitarbeitern in zwei Landesstudios, die Vertragsbeziehungen waren mit Aktenvermerken dokumentiert.
"Die Pensionsregelungen des ORF verursachten trotz zwischenzeitlich erfolgter Einschränkungen der Pensionsansprüche weiterhin sehr hohe Aufwendungen, die weit über den gesetzlichen Verpflichtungen lagen."
ORF: Der Rechnungshof anerkennt die Einsparungen durch die Pensionsreformen, lehnt aber auch das reine beitragsorientierte Modell des KV 03 ab. Der ORF hat darauf hingewiesen, dass die Lohnnebenkosten auf Pensionskassenbeiträge deutlich niedriger sind als bei sonstigen Gehaltsbestandteilen.
Die Dienstanweisung über die nebenberufliche Erwerbstätigkeit und die Unternehmensbeteiligung wurde nicht auf alle Arbeitnehmer des ORF angewendet.
ORF: Die Kritik des Rechnungshofs betrifft über Honorar befristet beschäftigte Techniker, die auch Kleinstfirmen betreiben. Die Genehmigungspflichten für Nebenerwerb und Unternehmensbeteiligung sollen Konkurrenzierung des ORF und private Nutzung dienstlichen Know-hows verhindern und sicherstellen, dass dem Unternehmen die gesamte Arbeitskraft zur Verfügung steht. Alle diese Kriterien treffen in den genannten Fällen nicht zu. Die angeregte bessere Archivierung von Nebenerwerbsgenehmigungen ist unter dem Gesichtspunkt von Kosten und Nutzen zu prüfen.
"Die Aufwendungen für Überstunden stiegen in der Technischen Direktion deutlich höher an als im gesamten ORF. Für das technische Personal bestanden Sonderregelungen beim Arbeitszeit-KV. Das technische Fernsehproduktionspersonal des ORF war bis zu 50% teurer als angemietetes Personal. Hohe Kosten der Eigenleistungen im Bereich der Technischen Direktion beeinträchtigten die Konkurrenzfähigkeit des ORF unter marktwirtschaftlichen Bedingungen.
Die verspäteten Anforderungen von Leistungen durch die Programmdienststellen erschwerten die Planung der Produktionstechnik und verursachten mangelnde Auslastung des technischen Personals. Die Auslagerung von Einzelproduktionen führte lediglich zu Budgetverschiebungen. Der Einsatz der Übertragungswagen im ORF-Zentrum war gering. Mangels technischer Nachrüstung mussten Übertragungswagen angemietet werden. Die Wartezeiten des technischen Personals entsprachen rd. 30 VZÄ. Zur Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit des ORF wären Rationalisierungen, Produktivitätssteigerungen und Kostenreduktionen im Bereich der Technischen Direktion unbedingt erforderlich."
ORF: Zusammenfassend ist zu den Feststellungen im Bereich Technik zu bemerken, dass aufgrund offensichtlicher Missverständnisse bzw. Sondersituationen die Aussagekraft der Feststellungen zu relativieren ist: So wird z.B. in der Arbeitszeitstatistik, die die Basis für die interne Leistungsverrechnung ist, jene Zeit, die nicht direktionsfremden Abteilungen bzw. Abwesenheiten (Urlaub, Krankheit,...) zugeordnet werden kann, als unproduktive Zeit ausgewiesen. Dies ist insofern irreführend, da solche Zeiten genutzt werden um Tests durchzuführen bzw. kleinere Reparaturen vorzunehmen.
Genauso wurden offensichtlich bei der Prüfung der Auslastung der Übertragungswägen jene Fahrzeuge geprüft, die sich im Prüfungszeitraum im Umbau befanden und daher nicht für Produktionen zur Verfügung standen bzw. unterjährig ausgeschieden wurden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Ereignisse seitens des Berichterstatters planbar sind und so unglücklich zusammenfallen können, dass einerseits nicht zu jederzeit die notwendige Stammbelegschaft zu 100% auslastbar ist und andererseits der Einsatz von externen Kapazitäten notwendig ist. (DER STANDARD; Printausgabe, 15.9.2008)