München - Das bayerische Landtagswahlrecht weist im Vergleich mit allen anderen deutschen Bundesländern einige Besonderheiten auf. So treten die Parteien nicht landesweit mit einer Bayern-Liste an, sondern mit bis zu sieben selbstständigen Listen in den sieben Regierungsbezirken (Wahlkreisen): Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben.

Jeder Bürger hat zwei Stimmen: Mit der Erststimme wählt er in einem der insgesamt 91 Stimmkreise "seinen" Direktkandidaten. Sieger ist, wer die meisten Stimmen bekommt - die einfache Mehrheit reicht. Voraussetzung für einen Einzug des Bewerbers in den Landtag ist allerdings - anders als bei einer Bundestagswahl -, dass seine Partei landesweit mindestens fünf Prozent aller gültigen Stimmen erhält.

Die Zweitstimme gilt der Liste, ist aber stark personenbezogen: So wird nicht eine Partei oder Gruppierung insgesamt angekreuzt, sondern es kann ein einzelner Kandidat ausgewählt werden - egal, auf welchem Platz er steht. Damit können die Wähler die von den Parteien vorgegebene Reihenfolge auf den Listen gehörig durcheinanderwirbeln.

Für die Sitzverteilung im Landtag werden - auch das eine Besonderheit - Erst- und Zweitstimmen zusammengezählt und nach dem Grundsatz der Verhältniswahl in Mandate umgerechnet. Anders als bei der Bundestagswahl entscheidet also bei der Landtagswahl in Bayern auch die Erststimme maßgeblich über die Sitzverteilung mit. (APA/dpa)