Ein Anbieter von Outdoor-Reisen schaltete mittels Werbeprogramm "GoogleAdWords" Anzeigen für sein Reiseangebot. Um möglichst viele Interessenten zu erreichen, buchte er unter anderem die Marke eines Mitbewerbers ("Bergspechte") als Schlüsselwort (Keyword). Dies führte dazu, dass die Werbung des Reiseanbieters immer dann erschien, wenn ein Suchmaschinennutzer das Wort "Bergspechte" als Suchbegriff bei Google eingab.

Der Markeninhaber sah darin einen Eingriff in seine Markenrechte und klagte auf Unterlassung. Die Frage, ob das Verhalten des Reiseanbieters eine Markenverletzung darstellt, hat der Oberste Gerichtshof dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (OGH17 Ob 3/08b vom 20.5.2008).

Bereits im Vorjahr hat sich der OGH in einer vielbeachteten Entscheidung mit einem ähnlichen Sachverhalt auseinandergesetzt. Es ging es um die Marke "Wein & Co", die von einer Lebensmittelkette als Keyword zur Bewerbung ihres Online-Weinshops gebucht wurde. Damals entschied der Gerichtshof, dass die Verwendung von "Wein & Co" als Keyword eine Markenverletzung darstellt, und verbot der beklagten Lebensmittelkette die Einblendung ihrer Werbeanzeige.

In der europäischen Rechtsprechung zeigen sich zwei Positionen zu diesem Thema: Die eine Seite stellt den Schutz des Markeninhabers in den Vordergrund und geht von einem markenrechtlichen Eingriff aus. Die andere Seite spricht sich gegen eine Markenverletzung aus und reiht die Interessen der Werbetreibenden und die Förderung des Leistungswettbewerbs vor. Zwei aktuelle Urteile deutscher Gerichte geben Anlass zur Annahme, dass sich eine "werbefreundliche" Rechtsansicht durchsetzt. Nun hat jedoch der EuGH das letzte Wort in dieser Debatte.

Vorsicht bei Keywords

Bis zum Vorliegen dieser EuGH-Entscheidung sollten Werbetreibende besondere Vorsicht walten lassen und keine fremden Marken oder geschützte Markenbestandteile als Keyword buchen. Sorgfältig prüfen sollten Werbetreibende auch die von Google angebotenen Funktionen, die ähnliche Begriffe oder Wortkombinationen in den Keyword-Pool aufnehmen.

Enthalten die vorgeschlagenen Keyword-Kombinationen nämlich einen geschützten Begriff, dann besteht die Gefahr, dass Werbetreibende "unbewusst" in fremde Markenrechte eingreifen, da der automatische Suchalgorithmus von Google entscheidet, bei welchen Suchbegriffen die Anzeige eingeblendet wird. Diese Zusatzfunktionen erweitern zwar den Kreis für die Werbeeinblendung erheblich, gleichzeitig legen Werbetreibende damit die Beurteilung, wann die Anzeige eingeblendet wird, weitgehend in die Hände des Suchmaschinenbetreibers.

Um hier nicht in einen Konflikt mit dem Markenrecht zu geraten, sollten Werbetreibende geschützte Begriffe als Keyword ausschließen. Markeninhaber, die eine Verwendung ihrer Marke bereits im Vorfeld ausschließen möchten, haben die Möglichkeit, die Buchung ihre Marke bei Google zu sperren. (Elke Dichlberger, DER STANDARD, Printausgabe, 17.9.2008)