Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Verordnung der Vorarlberger Gemeinde Höchst (Bezirk Bregenz) aus dem Jahr 2006 aufgehoben, mit der ein generelles Verbot von Handymasten im Ortsgebiet verfügt wurde. Gemäß Paragraf 17 des Vorarlberger Baugesetzes muss die Gemeinde sowohl auf den Ortsbild-Schutz als auch auf die Erfordernisse der Telekommunikation Rücksicht nehmen. Ohne diesbezügliche Erhebungen ein generelles Verbot für Mobilfunkantennen zu erlassen, sei daher gesetzwidrig, so der VfGH in seinem Urteil.

"Keine Antennenanlagen in Höchst"

Im Jänner 2006 hatte die Mobilkom Austria bei der Gemeinde um eine baupolizeiliche Bewilligung für die Errichtung einer Antennenanlage angesucht, im Juni 2006 versagte die Gemeinde die Bewilligung wegen des Widerspruchs zu der Verordnung, in der es heißt: "Im gesamten Ortsgebiet von Höchst dürfen keine Antennenanlagen für den Mobilfunk, sowohl freistehende als auch auf Gebäuden angebrachte Antennenanlagen errichtet werden." Nur wenn eine Versorgung der Bevölkerung von Höchst nicht mehr gewährleistet sei und auch ein tatsächlicher Bedarf bestehe, könne eine Ausnahme vom Verbot zugelassen werden. Die Mobilkom sah sich dadurch in ihrem Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt und beantragte die Aufhebung des Bescheids. Wegen dieses Verfahrens beschloss der Verfassungsgerichtshof im März 2008, die Verordnung der Gemeinde von Amts wegen zu prüfen. Bereits im Prüfungsbeschluss im April 2008 äußerte der VfGH Bedenken.

Schutz des Ortsbildes

Die Gemeindeverordnung bezog sich auf Paragraf 17 des Vorarlberger Baugesetzes. Demnach kann die Gemeindevertretung zum Schutz des Ortsbilds per Verordnung die Errichtung von Handymasten einschränken. "Dabei ist auf die telekommunikationstechnischen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen", heißt es darin.

"Verordnung zur Gänze gesetzeswidrig"

Die Verordnung sei gesetzlich nicht gedeckt, da sie eine "entsprechende Grundlagenforschung des Verordnungsgebers für eine Einschränkung der Errichtung von Mobilfunkanlagen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und andererseits aber auch die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Telekommunikation voraussetzt. Die Durchführung solcher Erhebungen ist nicht aktenkundig", so der VfGH. Die Verordnung widerspreche daher dem Vorarlberger Baugesetz und sei zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben. (APA)