Wien - Das Catering-Unternehmen "Event & Gastro GmbH" ist zahlungsunfähig. Rund 2,9 Mio. Euro Passiva stehen etwa 1,4 Mio. Aktiva gegenüber. Die insolvente Gesellschaft hatte im Zuge der Fußball-Europameisterschaft 2008 die Generallizenz über die Gastronomiebetriebe in der Wiener Fanzone über. Da die Besucherzahlen weit unter den Erwartungen blieben, forderten die Standmieter die Rückzahlung eines Großteils der Gebühren. Deshalb sei die Schuldnerin in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten, so der Kreditschutzverband von 1870 (KSV) am Montag.

Das betroffene Unternehmen beschäftigt derzeit 73 Dienstnehmer. Vom Ausgleichsverfahren, das heute am Wiener Handelsgericht eröffnet wurde, sind rund 150 Gläubiger betroffen. Den unbesicherten Gläubigern bietet der Caterer und Veranstaltungsorganisator eine Ausgleichsquote von 40 Prozent, zahlbar binnen zwei Jahren an, so der KSV in einer Aussendung.

"Faktum ist, dass die Fanzone nicht so positiv war für uns", sagte Geschäftsführer Christian Chytil. Für die Fanzone Wien suchte die damalige "Stadt Wien Marketing und Prater Service GmbH" (mittlerweile "Stadt Wien Marketing GmbH", Anm.) einen Generalkonzessionär. Chytil machte mit seinem Unternehmen das Rennen. Die hohen Lizenzkosten sollten sich primär über die Vergabe von Verkaufsständen an mehr als 80 Wirte amortisieren.

Durch Besucherausfälle bei gleichzeitig hohen Mieten machten die Wirte nach eigenen Angaben jedoch überwiegend Verluste und forderten die teilweise Rückerstattung der Mietkosten. Diese Rückvergütungen seien ein "rein privates Vergnügen" gewesen, welches ihm von niemandem ersetzt werde, so Chytil.

Laut KSV führten zudem Investitionen rund um die Seefestspiele Mörbisch dazu, dass die "Event & Gastro GmbH" schließlich ihre Zahlungsunfähigkeit eingestehen musste. Man beabsichtige nun, die organisatorischen und gesellschaftsrechtlichen Strukturen erheblich umzugestalten, um so eine Weiterführung des Unternehmens in geänderter Form zu ermöglichen, hieß es. In den kommenden Wochen werde nun überprüft, ob die Finanzierungsvoraussetzungen sowie die sonstigen Rahmenbedingungen für den angestrebten Ausgleich geschaffen werden können. (APA)