Bei einem Übernahmeangebot für eine börsennotierte Gesellschaft will ein Bieter in der Regel sein Angebot möglichst spät offenlegen, um Kurssteigerungen zu vermeiden. Dem stehen die Vorschriften zur Beteiligungspublizität entgegen: Der Erwerb börsennotierter Aktien muss unverzüglich veröffentlicht werden, wenn bestimmte Stimmrechtsschwellen erreicht werden. Die Meldeschwelle beginnt bei fünf Prozent, erhöht sich bis 50 Prozent in Fünf-Prozent-Schritten und springt dann auf 75 und 90 Prozent. Damit soll unter anderem ein Anschleichen an eine Zielgesellschaft unterbunden werden.

Als die deutsche Schaeffler-Gruppe im Juli 2008 ihr Angebot für Continental bekanntgab, teilte sie gleichzeitig mit, dass sie bereits zuvor mit zahlreichen Banken auf Barausgleich gerichtete Swap-Geschäfte (Cash-Settled Equity Swaps) über etwa 28 Prozent der Conti-Aktien abgeschlossen hat. Diese Transaktionen wurden nicht gemeldet, da sie nach Meinung von Schaeffler von den deutschen Publizitätsvorschriften nicht erfasst werden. Diese beruhen ebenso wie die österreichischen Regeln auf der EU-Transparenzrichtlinie und sind damit in etwa vergleichbar.

Keine Meldepflicht

Bei solchen Swap-Geschäften verpflichtet sich die Bank einerseits zur Bezahlung sämtlicher Kursgewinne zu einem bestimmten Stichtag und bekommt andererseits Kursverluste ersetzt. In der Regel erwirbt die Bank zur Absicherung ihrer Swap-Verpflichtung die zugrunde liegenden Aktien. Bleibt die Bank unter der gesetzlichen Meldeschwelle, löst der Erwerb für sie selbst keine Meldepflicht aus. Offen ist jedoch, ob die einzelnen Swapgeschäfte zusammengerechnet nicht eine Meldepflicht des Bieters auslösen.

Ebenso wie in Deutschland gilt die Meldepflicht in Österreich auch für Inhaber von Finanzinstrumenten - etwa Swap-Vereinbarungen -, sofern sie sich auf Aktien börsennotierter Gesellschaften beziehen. Für die Berechnung der Meldeschwelle ist entscheidend, wie viele stimmberechtigte Aktien der Inhaber durch das Finanzinstrument erwerben kann. Bei einem auf Barausgleich gerichteten Swap-Geschäft erwirbt der Bieter allerdings gar kein Recht auf Aktienerwerb.

Die beteiligten Banken können zwar bei Beendigung des Swap-Geschäfts die Aktien an der Zielgesellschaft direkt an den Bieter veräußern, sie müssen es aber nicht tun. Sollte ein konkurrierender Bieter mit einem höheren Angebot auftreten, würden die Banken die Aktien wohl an den Meistbieter verkaufen.

Für eine Meldepflicht bei solchen Derivatgeschäften wäre in Österreich eine Gesetzesänderung nötig. In Deutschland wird dies bereits diskutiert. (Clemens Hasenauer, DER STANDARD, Printausgabe, 19.11.2008)