Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer aktuellen Entscheidung das Recht auf unbegründeten Widerspruch gegen die Verarbeitung und Verwendung von bonitätsrelevanten Daten von Kreditauskunfteien aufgrund des Datenschutzgesetzes bestätigt. Solche Daten müssten in der Folge binnen acht Wochen gelöscht werden. Die Dateien seien öffentlich zugänglich und nicht gesetzlich vorgeschrieben, teilte der Verein für Konsumteninformation (VKI) am Donnerstag mit.

Sinn

"Solche Bonitätsdateien machen grundsätzlich Sinn, denn es sollen Banken kontrollieren können, wem sie ihre Kredite vergeben. Allerdings müsse das Gesetz die Kriterien für diese Dateien genauer festlegen", erklärte Peter Kolba, Leiter des Bereichs Recht im VKI gegenüber der APA. Es gehe aber in dem Urteil in erster Linie darum, wie mit falschen oder überholten Daten umgegangen werden soll. Kolba forderte die raschere Löschung der unrichtigen Daten als es derzeit üblich ist. Er sieht in dem Urteil eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und einen Auftrag an den Gesetzgeber. Die Bestimmungen aus der Gewerbeordnung seien dafür nicht ausreichend.

Abschluss eines Mobilfunkvertrages wurde verweigert

Der Anlassfall für die Entscheidung war, dass 2006 einem Betroffener der Abschluss eines Mobilfunkvertrages verweigert wurde. Grund dafür war ein Eintrag über eine bewilligte Exekution in einer dem Mobilfunkunternehmen zugänglichen Bonitätsdatenbank aus dem Jahr 2004. Dem Widerspruch des Betroffenen gegen die Verwendung dieser Daten mit dem Hinweis darauf, dass sie binnen acht Wochen zu löschen sind, wurde von der Kreditauskunftei nicht entsprochen.

Öffentlich

Eine Datei über Bonitätsdaten sei "öffentlich zugänglich", weil sie einem nicht nur von vornherein bestimmten, nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich seien, sondern jedem Unternehmer, der ein konkretes berechtigtes Interesse wegen einer von ihm zu erbringenden Vorleistung oder Kredits behaupte. Damit werde die Auskunftserteilung jedem Unternehmer mit berechtigtem Interesse gewährt.  (APA)