Wien - Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis (2002/13/0186 vom 29. 1. 2003) erstmals einem Modell zugestimmt, bei dem der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft keine Lohnnebenkosten abführen muss. Dabei geht es um den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (kurz: DB; 4,5 Prozent) und dem Zuschlag zum DB (DZ; 0,38-0,46 Prozent, je nach Bundesland). Damit liegt nun ein ausjudiziertes Modell vor, mit dem Geschäftsführer diese Beiträge sowie die dreiprozentige Kommunalsteuer vermeiden können. "Dieses Judikat kann richtungsweisend für die Gestaltung der Vergütungen von Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften sein,", sagt der Wiener Wirtschaftstreuhänder Harald Huber, der das Modell entworfen hat.

Unbeliebte Vorgangsweise

Laut derzeitiger Rechtslage unterliegen Vergütungen, die wesentlich beteiligte Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften erhalten, der DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflicht (insgesamt rund acht Prozent), sofern nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Merkmale eines Dienstverhältnisses im steuerrechtlichen Sinn vorliegen. Da die Rechtsprechung bei der Definition eines Dienstverhältnisses relativ restriktiv war, setzte die Finanzbehörde in allen Fällen diese Abgaben fest. Das bedeutete, dass generell GmbH-Geschäftsführer steuerlich als Dienstnehmer angesehen wurden. Diese bei den Betroffenen unbeliebte Vorgangsweise wurde bisher im Instanzenzug und auch vor dem VwGH immer bestätigt.

Abgabepflicht verneint

Nun liegt erstmals ein Fall vor, in welchem der VwGH die Abgabenpflicht bei DB/DZ verneinte, was auch für die Kommunalsteuer gilt. In dem Modell waren zwei Gesellschafter zu je 50 Prozent an einer Unternehmensberatungsgesellschaft mbH beteiligt und jeweils auch Geschäftsführer. Die Geschäftsführervergütung wurde derart ermittelt, dass den einzelnen Geschäftsführern anhand gewisser Kriterien ein Umsatzanteil zugewiesen wurde und davon gewisse Einzel- und Gemeinkosten abgezogen wurden. Die Geschäftsführer erhielten darüber hinaus kein Fixum. Dieses Modell stellt laut VwGH keine Dienstnehmerstellung dar, die Abgabenpflicht entfällt daher. (red, DER STANDARD, Printausgabe 4.3.2003)