Bregenz - Die nach der Anzeige durch die Gendarmerie Lech bereits am Landesgericht Feldkirch anhängige Causa des Verdachts einer Körperverletzung durch Prinz Ernst August von Hannover führt nun auch zu einem juristischen Schlagabtausch.
"Entgegnung"
Am Mittwoch hat der Dornbirner Rechtsanwalt Christoph Ganahl in einer öffentlichen "Entgegnung" den in einer schriftlichen "Erklärung" (27.2.) vom Londoner Büro des Prinzen in den Raum gestellten Vorwurf des Erpressungsversuches durch den "Geschädigten" Marco Rusch (31) dezidiert zurückgewiesen.
Als Rechtsvertreter des vom Prinzen im Februar bei einer Geburtstagsparty in Zürs angegriffenen und getretenen Tontechnikers Rusch stellte dessen Anwalt Ganahl klar, das Büro des Prinzen habe mit der Erklärung, wonach der gegenständliche Vorfall ein Paradebeispiel für einen Versuch sei, unter Einschaltung von Medien Geld verdienen zu wollen, und sich Prinz Ernst August von Hannover nicht erpressen lasse, zumindest mittelbar den Vorwurf eines Erpressungsversuches erhoben. Das entbehre jeder sachlichen und rechtlichen Grundlage und birgt, so der Jurist, "allenfalls eine strafrechtliche Relevanz in sich selbst".
Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche
Rusch habe auf Grund der durch den Vorfall am Arlberg erlittenen Verletzungen ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Der Ausgang des über Mitteilung des behandelnden Arztes in Gang gesetzten Strafverfahrens bleibe selbstverständlich abzuwarten. Die dem Geschädigten zustehenden Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche würden im Rahmen der hierfür vorgesehenen Verfahren im Rechtsweg geltend gemacht werden. Bis jetzt habe sich weder der Tatverdächtige (Prinz Ernst August, Anm.) selbst noch ein von diesem bevollmächtigter Vertreter mit dem Geschädigten zum Zwecke einer Entschuldigung oder gar der Schadenswiedergutmachung in Verbindung gesetzt, erinnerte der Rechtsanwalt.
Den Vorwurf, unter Einschaltung der Medien Geld verdienen zu wollen, wies Ganahl auf Grund objektiver Fakten sowie des Verfahrensstandes (Sachverhaltsdarstellung durch den behandelnden Arzt, Einleitung des Ermittlungsverfahrens, Prüfung des angezeigten Verhaltens durch die Anklagebehörde) als "unzutreffend und absurd" zurück und betonte, dass einem Geschädigten in einem Rechtsstaat keine andere Möglichkeit offen stehe, als den vom Gesetz vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten. (APA)