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Skihelme sind ein wirkungsvoller Schutz vor Kopfverletzungen, aber die Wirksamkeit einer Skihelmpflicht ist umstritten.

Foto: AP/Stache

Eine Reihe von tragischen Skiunfällen, darunter jener, an dem der thüringische Ministerpräsident Althaus beteiligt war, hat Rufe nach einer gesetzlichen Helmpflicht für Skifahrer laut werden lassen. Abgesehen davon, dass zumindest bei Erwachsenen Helme und Rückenpanzer sowie andere Absicherungen die "Vollkaskomentalität" eher fördern als ein moderates und sportliches Verhalten, käme auf die Bundesländer in diesem Fall ein Vollziehungsproblem zu. Einmal mehr zeigen sich die Tücken des Bundesstaates.

Denn "Sport" ist eine Materie, die abgesehen von Schul- oder Militärsport (Art 10 bzw. 14 B-VG) größtenteils landesgesetzlich zu regeln ist. Das ermöglicht zwar eine den regionalen Gepflogenheiten angepasste Rechtsetzung, birgt aber ein eminentes Problem: Selbst wenn es jemandem als sinnvoll erschiene, den Unfallschutz etwa in Vorarlberg anders zu regeln als in Niederösterreich, wäre die Vollziehung einer Helmpflicht oder ein angepasstes Fahrverhalten auf Pisten nicht erzwingbar.

Wenn die Länder dafür die Polizei einsetzen wollen, bedarf es nach der Bundesverfassung der Zustimmung des Bundes. Der Bund hat aber bereits in der Vergangenheit wissen lassen, dass er die Bundespolizei für Aufgaben im Rahmen einer Art "Skilaufpolizei" nicht bereitstellen wird. Es wäre höchst unwahrscheinlich, dass das Innenministerium dies nun anders sieht. Es gibt nur wenige Materien, etwa im Zusammenhang mit Campingplätzen oder der Jagd, in denen der Bund den Ländern die Polizei zur Vollziehung beigibt. Dabei geht es um Kostenfragen und die Effizienz der sonstigen Polizeiarbeit.

Eigene Skipisten-Organe

Damit bleiben nur Zwangsmittel auf privatrechtlichem Weg oder die Schaffung eigener Organe der Länder oder Gemeinden. Voraussichtlich werden die Liftbetreiber, abgesehen von gesetzgeberischen Alibimaßnahmen, auf alternative Lösungen angewiesen bleiben. So weit ersichtlich, funktioniert der Unfallschutz am besten dort, wo sich die Liftgesellschaften, Bergrettung und Gemeinden zusammentun und auf Basis der Beförderungsverträge eigene Organe an prekären Stellen - etwa Kreuzungen oder lawinengefährdeten Hängen - einsetzen, die nötigenfalls durch die AGB des Beförderungsvertrages unbotmäßige Skifahrer von der weiteren Nutzung der Aufstiegshilfen ausschließen oder im Fall strafrechtlich relevanter Akte, wie etwa bei Verstößen gegen das Forstgesetz durch Skifahren im Jungwald, Anzeige erstatten.

Damit stehen aber die Skigebiete nicht viel besser da als andere Private, weil diese Organe auch bei optisch einheitlichem Auftreten keine behördliche Funktion haben.

Lech/Zürs als Modell

Der Unfallschutz der Verkehrsteilnehmer auf Skipisten ist demnach lediglich im Rahmen des Privatrechts begründet. Faktisch funktioniert dies in Vorarlberger Gemeinden recht gut, wie das Skigebiet in Lech/Zürs zeigt, von dem nur selten Unfälle durch fahrlässiges Verhalten von Skifahrern gemeldet werden. Kommt es zu Kollisionen oder Schäden durch Lawinenauslösung, fungieren die Pistenregeln und Absperrungen als Maßstab für die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens.

In der Schweiz laufen derzeit Experimente mit Geschwindigkeitsmessungen, um Raser zu bremsen; die Einsichtsfähigkeit der Betroffenen ist nur gering, und zur Ermöglichung von Zwangsmaßnahmen bedürfte es eines eigenen Regelungswerks, das manche als Beeinträchtigung der Freizeit und ihrer Freiheit ansehen werden. (Gerhard Strejcek, DER STANDARD, Printausgabe, 14.1.2009)