Die Richtwertmieten dürfen künftig nur noch alle zwei Jahre erhöht werden. Eine diesbezügliche Novelle des Wohnrechtes, die am 1. April in Kraft tritt, hat der Nationalrat in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag beschlossen. "Es waren keine einfachen Verhandlungen, doch konnte von den Regierungsparteien nach langen Gesprächen eine Lösung gefunden werden", freut sich ÖVP-Wohnsprecher Peter Sonnberger in einer Aussendung.

Erhöhung ausgesetzt

Die mit Anfang April bevorstehende Erhöhung der Richtwertmieten um 3,2 Prozent wird damit bis zum 1. April 2010 ausgesetzt. "Damit ersparen sich zirka 250.000
Mieter bis zum 1. April 2010 Mietkosten. Das sind zum Beispiel bei einer 500-Euro-Miete 192 Euro in den kommenden zwölf Monaten", erläuterte Sonnberger. Weiters werden auch Mieten von Wohnungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) unterliegen, bis zu diesem Zeitpunkt nicht erhöht.

Hintergrund der Neuregelung ist, dass für heuer gemäß der erst ein Jahr alten letzten Gesetzesänderung im Rahmen des "Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes" (MILG) eine Mietzinsanpassung um 3,2 Prozent gekommen wäre. Das MILG schrieb vor, dass sich die jährliche Erhöhung der Richtwertmieten nach der durchschnittlichen Jahresinflation und nicht mehr wie in den Jahren zuvor üblich nach der Dezember-Teuerung zu richten habe.

Energieausweis: Verwalter in der Pflicht

Die Anpassung der Richtwertmieten stellt das Kernstück der "Wohnrechtsnovelle 2009" (WRN 2009) dar. Daneben wurden u.a. auch die Kostendeckung des Energieausweises erstmalig normiert, sowie die Veranlagung, Einlagensicherheit und Insolvenzsicherheit der Kaution neu geregelt.

Die Aufwendungen für den Energieausweis sollen im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes künftig den Kosten für Erhaltung und Verbesserung gleichgesetzt werden. Im Wohnungseigentumsgesetz werden die Verwalter dazu verpflichtet, einen Energieausweis erstellen zu lassen, der nach maximal zehn Jahren erneuert werden muss. Mieter beziehungsweise Eigentümer haben ein Recht auf Aushändigung des Energieausweises bzw. einer Kopie desselben gegen Ersatz der Kopierkosten.

Außerstreitverfahren für Kaution und Heizkosten-Abrechnung

Eine Kaution, die einem Vermieter in bar übergeben wird, hat dieser künftig "fruchtbringend auf einem Sparbuch zu veranlagen, wobei auch andere Arten der Kautionsveranlagung zulässig sind, wenn sie eine gleich gute Verzinsung und eine gleich hohe Sicherheit wie eine Sparanlage bieten und eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen des Vermieters und bei dessen Insolvenz eine Absonderung ermöglichen". Der Anspruch auf Feststellung der Höhe der Kaution kann im mietrechtlichen Außerstreitverfahren geltend gemacht werden.

Im Heizkostenabrechnungsgesetz wird im Rahmen der Wohnrechtsnovelle 2009 außerdem nun ausdrücklich festgelegt, dass die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung der Heizkosten ebenfalls im Außerstreitverfahren möglich ist.

SPÖ sieht "weiteren Handlungsbedarf"

Für die SPÖ stellt diese "kleine Wohnrechtsnovelle" einen "guten ersten Schritt im Interesse der Mieter" dar, es gebe im Wohnrecht aber noch einige Bereiche, die einer Neuregelung bedürfen, erklärte die Obfrau des parlamentarischen Bautenausschusses, die SPÖ-Abgeordnete Ruth Becher, in einer Aussendung. Als Beispiel nannte sie insbesondere die Maklerprovisionen und die Frage der Kostentragung für Erhaltungs- und Wartungsarbeiten. (red)