Wien - "Gesetzwidrig." Der Vereinsrechtsexperte Thomas Höhne hält die neuen, im Vereinsregister noch nicht eingetragenen, doch seit dem 1. März 2009 gültigen und auf der ÖFB-Homepage veröffentlichten Statuten teilweise für einen Bruch des Vereinsgesetzes. Dieses schreibt nämlich beispielsweise vor, das Leitungsorgan eines Vereins müsse "aus mindestens zwei Personen bestehen" . Die ÖFB-Satzungen sagen: "Der Generaldirektor ist das vom Direktorium mit der operativen Geschäftsführung betraute geschäftsführende Organ des ÖFB." Doch selbst Generaldirektor Alfred Ludwig besteht nur aus einem Mann.

Zwar wird auch ausgeführt, er habe Schriftstücke innerhalb und außerhalb des Haushaltsplanes mit dem jeweils "zuständigen Bereichsdirektor" zu unterfertigen. Höhne: "Aber die Bereichsdirektoren finde ich nirgends in diesen Statuten."
Diese seien, kontert der ÖFB-Rechtsexperte Thomas Hollerer, in Paragraf 14, Absatz 4 festgeschrieben. Bei der Vereinsbehörde seien neben dem "zur Vertretung nach außen befugten" (Vereinsdeutsch) Ludwig die Bereichsdirektoren Hollerer, Willi Ruttensteiner (Sport) und Bernhard Neuhold gemeldet worden. Hollerer: "So wird das Vieraugenprinzip gesetzeskonform gewahrt."

Vor zwei Jahren berief ÖFB-Präsident Friedrich Stickler Mitarbeiter, Funktionäre und einige wenige Externe in eine "Zukunftswerkstätte" , die jedoch umgehend die Arbeit einstellte. Als Stickler im Herbst 2008 davonlief und der Reformstau des ÖFB sichtbar wurde, musste es schnell gehen. Innerhalb weniger Wochen wurde eine "neue, schlanke Struktur" (ÖFB-Sprachregelung) gebastelt. Der aus dem ÖFB-Mittelalter stammende Bundesvorstand (40 Mitglieder) und der (nie einberufene) Beirat wurden abgeschafft. Dafür wurde das Direktorium, eine Teilmenge des Präsidiums, installiert. Es mag umständlich sein, dass Präsidium ("Überwachung der Geschäfte des ÖFB" ) und Direktorium ("Vorbereitung und laufende Kontrolle des Budgets" ) jeweils die Geschäfte des ÖFB überwachen.

Gesetzwidrige Identität

"Offen gesetzwidrig" aber, sagt Höhne, sei die teilweise Personen-identität beider Gremien. Denn, so erläutert Höhne: "Präsidium und Direktorium sind Aufsichtsorgane." Laut Vereinsgesetz (§5, Absatz4) aber dürfen Mitglieder eines derartigen Aufsichtsorgans "mit Ausnahme der Mitgliederversammlung" keinem Organ (schon wieder Vereinsdeutsch) angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist."

Der neue ÖFB-Präsident Leo Windtner, die Landesverbandspräsidenten Karl Kaplan (Burgenland), Werner Lippitz (Kärnten) und Horst Lumper (Vorarlberg) beaufsichtigen von Präsidium und Direktorium aus. Martin Pucher vollzieht als Präsident der Bundesliga auch noch die Aufsicht über die Spitzenklubs, deren Partikularinteressen er vertritt, falls er nicht als Präsidiumsmitglied des ÖFB die Interessen des ganzen Verbandes fördert. (Puchers Präsidentschaft beim SV Mattersburg sei als Spezialverkomplizierung für diesmal ausgeklammert.)

Der von allen diesen allgegenwärtigen Herren ständig beaufsichtigte Generaldirektor Ludwig sitzt auch noch im Präsidium. Wie der von Pucher umfassend beaufsichtigte Bundesliga-Vorstand Georg Pangl. Höhne: "Dort hat Ludwig zwar kein Stimmrecht, aber er bereitet Entscheidungen vor und nimmt am Prozess der Willensbildung teil." Der Beaufsichtigte beaufsichtigt also quasi seine Beaufsichtiger.

ÖFB-Jurist Hollerer wiegelt ab: "Das Verbot der Personenidentität gilt nur dort, wo Mitglieder von Aufsichtsorganen sich selber entlasten können." Also kein Problem, da nur die Hauptversammlung des ÖFB (die nächste steigt übrigens 2010) eine Entlastung erteilen könne. Jene sollte, wenn es nach der Road-Map des ÖFB geht, die Fertigstellung der noch nicht ausgereiften Statuten beaufsichtigen. (Johann Skocek, DER STANDARD, Printausgabe, Freitag, 13.3.2009)