Gegen zwei Drittel der in Österreich im Zuge der Operation "Sledgehammer" ausgeforschten mutmaßlichen Kinderpornografie-Konsumenten wird nicht ermittelt. Denn, das noch geltende Gesetz sieht für das bloße Betrachten von Kinderpornos keine Strafe vor, lediglich das Herstellen, Verbreiten und Besitzen von pornografischen Darstellungen mit Minderjährigen wurde geahndet. Wäre das neue Gewaltschutzpaket bereits in Kraft (am 1. Juni 2009 soll es soweit sein, Anm.) hätte ein gewisser Prozentsatz dieser Verdächtigen zur Rechenschaft gezogen werden können, erklärte Erich Zwettler vom Bundeskriminalamt.

Künftig wird auch der willentliche Konsum strafbar, so Zwettler. Wer anhand eindeutiger Schlüsselwörter wie "Lolita" Videos und Bilder im Internet sucht, kann in Zukunft zur Rechenschaft gezogen werden. Das zufällige Entdecken von kinderpornografischem Material zum Beispiel durch die Suche nach "Pornografie" bleibt straffrei. Der Strafrahmen für den Konsum reiche laut Zwettler bis zu drei Jahren.

Zugriff strafbar

Im Konkreten sieht das neue Gesetz folgendes vor: Strafbar soll bereits der Zugriff auf eine pornografische Darstellung Minderjähriger im Internet sein, auch wenn der Täter keine zumindest bedingt vorsätzliche Speicherung über den Arbeitsspeicher (im Cache oder sonst wo) hinaus vornimmt. Der Zugriff muss, um Strafbarkeit nach sich ziehen zu können, unmittelbar auf die pornografische Darstellung erfolgen, sei es dass die Startseite einer Website, die geöffnet wird und eine solche Darstellung enthält (und der Täter dies weiß), sei es dass (wissentlich) ein Link zu einer solchen Darstellung geöffnet wird.

Hingegen reicht es nicht aus, wenn der Täter auf eine Website zugreift, die lediglich Links zu pornografischen Darstellungen Minderjähriger enthält, wenn sich der Täter also pornografische Darstellungen selbst lediglich zugänglich macht (während das Übersenden eines Links an eine dritte Personen durchaus Strafbarkeit begründen kann).

Bisher galt laut §207a Strafgesetzbuch (StGB): Wer eine pornografische Darstellung einer minderjährigen Person herstellt oder verbreitet, ausführt oder einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Sechs Monate bis zu fünf Jahren setzt es für für jene, die eine derartige Tat gewerbsmäßig begehen. Eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren droht, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat. (APA)