Wien - Auf die Pflicht, auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeuge bei Dunkelheit zu beleuchten, machte der ÖAMTC am Montag aufmerksam. "Ein Fahrzeug muss für andere Verkehrsteilnehmer leicht und ohne Mühe aus zumindest fünfzig Metern Entfernung erkennbar sein", erklärte ÖAMTC-Jurist Fritz Tippel in einer Aussendung. Grund für diese "Erinnerung" an die StVO, in der die Beleuchtungspflicht geregelt ist, war ein aktueller Entscheid des Obersten Gerichtshofs (OGH).

Ein Pkw war bei Dunkelheit auf einer Landesstraße auf einen am Fahrbahnrand stehenden Traktor aufgefahren, weil die Schlussleuchten durch eine Arbeitsmaschine verdeckt waren. Der Pkw-Lenker war mit vierzig bis fünfzig km/h und Abblendlicht unterwegs. Aus 83 Metern erkannte er im Scheinwerferlicht das Hindernis. Der Fahrer bremste zu spät und fuhr auf. Das Auto war ein Totalschaden, der Lenker erlitt Verletzungen.

Beleuchtungspflicht verletzt

Der OGH entschied auf Verschulden zu gleichen Teilen. Dem Traktorlenker wurde die Verletzung der Beleuchtungspflicht angelastet. Der Pkw-Fahrer hatte aber zu spät reagiert, hieß es. Er hätte durch einen Spurwechsel die Kollision verhindern können.

"Ein Hindernis darf nicht erst durch die Scheinwerfer eines anderen Autos erkennbar werden", kommentierte Tippel. Zweck dieser Vorschrift sei es, dass andere Lenker das Fahrzeug leicht und ohne Mühe aus zumindest fünfzig Metern erkennen können.

Fremde Lichtquelle kann Beleuchtung kompensieren

Die Beleuchtung des abgestellten Fahrzeugs darf laut ÖAMTC nur dann unterbleiben, wenn eine fremde Lichtquelle - wie etwa eine Straßenlaterne - für ausreichende Helligkeit sorgt. Von dieser Bestimmung sind alle Fahrzeuge, also auch Anhänger oder Handkarren, betroffen. "Laterndlparker" sollten allerdings auch darauf achten, ob die öffentliche Beleuchtung die ganze Nacht über brennt. Erkennbar ist dies an kleinen weiß-rot-weißen Tafeln am Lichtmast.

Ist ein Fahrzeug betriebsunfähig, muss es bei Dämmerung oder Dunkelheit durch das Aufstellen einer Warneinrichtung wie etwa dem Pannendreieck abgesichert werden, so Tippel. Eine zusätzliche Beleuchtung ist nicht vorgeschrieben. Die Alarmblinkanlage allein reicht nicht aus. (APA)