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Für das Führen von Kategorie-B-Waffen, also Pistolen, braucht man eine Waffenbesitzkarte und einen Waffenpass.

Foto: Joern Pollex/Getty Images

Diese Woche hat uns eine Userfrage per E-Mail erreicht: Welche Voraussetzungen muss man in Österreich erfüllen, um eine Waffe besitzen zu dürfen?

derStandard.at hat nachgefragt.

Der Besitz von Waffen ist über das "Bundesgesetz über die Waffenpolizei" (Waffengesetz 1996 – WaffG) geregelt. Es gilt seit dem 1. Juli 1997 und bedeutete eine Verschärfung der bis dahin geltenden Gesetze. Es beinhaltet Regelungen zum Umgang mit Waffen und Munition in Österreich sowie zum Erwerb, Besitz, Handel und der Instandsetzung bzw. Vernichtung von Waffen.

Grundsätzlich muss man zwischen vier Kategorien von Waffen unterscheiden:

  • A: Verbotene Waffen und Kriegsmaterial (vollautomatische Waffen, Pumpguns, Schalldämpfer, Schlagringe)
  • B: Genehmigungspflichtige Schusswaffen (Faustfeuerwaffen, Pistolen, halbautomatische Schusswaffen, Repetierflinten)
  • C: Meldepflichtige Schusswaffen (Repetierbüchsen, Bockbüchsflinten, Drillinge)
  • D: Sonstige Schusswaffen (Einlaufflinten, Doppelflinten, Bockdoppelflinten)

Kategorie-A-Waffen darf man nur führen, wenn man eine Sondergenehmigung besitzt, für Kategorie-B-Waffen (etwa Pistolen) braucht man eine Waffenbesitzkarte und einen Waffenpass. Der Erwerb von Kategorie-C- und D-Waffen ist ab 18 Jahren frei, für das Führen dieser Waffen benötigt man allerdings auch einen Waffenpass oder eine Jagdkarte.

Waffenpass und Waffenbesitzkarte werden von den Bezirksverwaltungsbehörden, also von der Bezirkshauptmannschaft oder der Bundespolizeidirektion ausgestellt, wie es aus dem Administrationsbüro der Bundespolizeidirektion gegenüber derStandard.at heißt.

Waffenbesitzkarte

Die Waffenbesitzkarte regelt den Besitz von Faustfeuerwaffen. Für die Ausstellung einer solchen Karte verlangt der Gesetzgeber ein Gutachten – und zwar darüber, "ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen, oder sie leichtfertig verwendet". Weitere Voraussetzungen sind die Vollendung des 21. Lebensjahres und der "Waffenführerschein" (Ausnahmen gibt es für Jäger, sowie Träger von Dienstwaffen). Dieser Führerschein wird unter anderem von Waffenhändlern ausgestellt und weist den sachkundigen Umgang mit Waffen nach.

In der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Inhaber der Karte erwerben, besitzen und einführen darf, festgeschrieben.

Die Waffenbesitzkarte bemächtigt zum Besitz, jedoch nicht zum Führen von geladenen Waffen.

Waffenpass

Das Führen der Waffe mit Munition wiederum wird über den Waffenpass geregelt. Es handelt sich dabei um eine Urkunde, die nicht nur zum Besitz, sondern auch zum Führen (Bei-sich-Tragen) von genehmigungspflichtigen Waffen berechtigt.

Es gelten diesselben Kriterien und Voraussetzungen wie für die Waffenbesitzkarte: etwa die Vollendung des 21. Lebensjahres oder der Nachweis des sachkundigen Umgangs mit Schusswaffen.

Zusätzlich muss der Nachweis eines Bedarfs zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe erbracht werden. Es muss also bestätigt werden, dass eine Pistole für den Antragssteller das geeignete Mittel zur Selbstverteidigung ist.

Die Behörden überprüfen außerdem alle fünf Jahre die Verlässlichkeit von Personen mit einem Waffenpass.

Weniger Waffenbesitzer

Österreichweit ist die Zahl der Waffenbesitzer im Abnehmen begriffen: Gab es 1997 – das neue, strengere Gesetz trat in diesem Jahr in Kraft – noch mehr als 356.000 Waffen-Pässe, – Besitzkarten und -Scheine, sank diese Zahl bis zum 1. Jänner 2007 auf knapp 253.000.

Eine weitere Gesetzesänderung steht durch eine entsprechende Richtlinie der EU vor der Tür: Die Mitgliedsstaaten haben aber bis 31. Dezember 2014 Zeit, diese national umzusetzen. Waffenbesitzer der Kategorien C und D werden dann gesetzlich verpflichtet, ihre Habe in ein zentrales Waffenregister eintragen zu lassen. (rwh, APA, derStandard.at, 22.3.2009)