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Beim Burkini handelt es sich um einen zweiteiligen Schwimmanzug mit Kopfbedeckung. Damit soll die Teilnahme am Schwimmen nach richterlichem Spruch auch für Muslimas gehen, ohne in unzumutbaren Glaubenskonflikt zu geraten.

Foto: REUTERS/Tim Wimborne

Münster - Muslimische Mädchen im Grundschulalter haben im deutschen Bundesland Nordrhein-Westfalen grundsätzlich keinen Anspruch auf Befreiung vom gemeinsamen Schwimmunterricht mit Buben. Es sei ihnen zumutbar, eine den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechende Schwimmkleidung zu tragen, entschied das Oberverwaltungsgericht nach eigenen Angaben am Mittwoch in Münster in einem Eilverfahren.

Strenge Auslegung des Korans

Damit scheiterten muslimische Eltern, die beim Schulamt vergeblich die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht beantragt hatten. Die Eltern hatten erklärt, sie befürworteten eine strenge Auslegung des Korans. Diese gebiete ihnen, Kinder schon ab dem siebten Lebensjahr vor sexuellen Versuchungen zu bewahren.

Den so genannten Burkini, der von Frauen und Mädchen beim Schwimmen auch in islamisch geprägten Ländern getragen wird, lehnten sie ab: Er sauge sich mit Wasser voll und sei eine zusätzliche Gefahr für ihre Tochter.

Burkini gegen Glaubenskonflikt

Nach Ansicht des Gerichts ist es Mädchen im Grundschulalter "grundsätzlich zumutbar", im Schwimmunterricht solch eine spezielle Bekleidung zu tragen, um den Glaubenskonflikt ohne Trennung der Geschlechter zu bewältigen. Werde das Mädchen deshalb gehänselt, sei es die Pflicht der Lehrer, auf MitschülerInnen "pädagogisch einzuwirken", damit sie dem Mädchen "verständnisvoll, tolerant und respektvoll" begegnen. (APA/Ag.)