Luxemburg - Oberösterreichische Ärzte brauchen künftig kein Pflichtkonto bei der Oberösterreichischen Landesbank in Linz eröffnen, um praktizieren zu können. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag Österreich verurteilt, weil jeder in Oberösterreich niedergelassene Arzt verpflichtet ist, ein solches Bankkonto zu eröffnen, auf das die von den Krankenkassen gezahlten Sachleistungshonorare zu überweisen sind.

Dies sei eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit und damit ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. Banken anderer EU-Länder würden ausgeschlossen, heißt es in der Entscheidung.

Österreich hatte argumentiert, dass das Pflichtkonto in Beziehung zu den Aufgaben der oberösterreichischen Ärztekammer zu setzen sei. Dazu gehörten die Berechnung und Erhebung der Kammerbeiträge, die der Oberösterreichischen Landesbank übertragen worden seien und die über ein bloßes Verrechnungskonto bei dieser Bank erfolgten. Dieses Konto diene nur der Beitragsabrechnung.

Daher stellten diese Aufgaben eine Dienstleistung dar, die diese Bank nicht für die in Oberösterreich niedergelassenen Ärzte erbringe, sondern für die oberösterreichische Ärztekammer. Der EuGH hielt dem entgegen, das Pflichtkonto habe zur Folge, dass die Banken anderer Mitgliedstaaten von Tätigkeiten ausgeschlossen sind. (mimo, APA)