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Fon-Hotspots von PrivatkundInnen sind rechtswidrig, entschied das Oberlandesgericht Köln.

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Eine empfindliche Niederlage muss die kommerzielle WLAN-Community Fon in Deutschland einstecken. In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln wurde festgestellt, dass Fon-Hotspots bei PrivatnutzerInnen rechtswidrig seien.

Gegen das Wettbewerbsrecht

Ein deutscher Internet Service Provider hatte vor Gericht eine Klage gegen Fon eingebracht, da das WLAN-Angebot des Unternehmens aus Sicht des Klägers gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen würde. Fon bietet seinen NutzerInnen WLAN-Router an, in die sich auch anderen AnwenderInnen einwählen können. Andere Fon-NutzerInnen können dies kostenlos tun, andere AnwenderInnen müssen dafür zahlen.

Zusätzlicher Datenverkehr

Das Oberlandesgericht schloss sich der Argumentation des klagenden Providers an, der durch die Fon-Router zusätzlichen Datenverkehr in seinem Netz registrierte und bestätigte damit ein früheres Urteil aus einer niedrigeren Instanz. Fon und dessen KundInnen würden mit ihrem Angebot gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, insbesondere, da der DSL-Anbieter selbst WLAN-Hotspots betreibt.

Auswirkungen

Fon darf sein Angebot in Zukunft nicht mehr über die Leitungskapazitäten, die von Dritten an Privatkunden bereitgestellt werden, betreiben. In der Urteilsbegründung ist zudem zu lesen, dass Fons Geschäftsmodell das Angebot von Flatrate-Tarifen grundsätzlich infrage stellen würde, wenn sich solche Dienste weiter durchsetzen würden. Die Preiskalkulation der DSL-Anbieter würde auf der Bereitstellung der Leitungen für einen Privathaushalt und nicht für den Betrieb öffentlicher Hotspots basieren.(red)