Straßburg/Wien - Wer seine Schulden trotz Aufforderung nicht bezahlt, dem kann eine Zwangsversteigerung drohen. Ist eine solche Versteigerung erst einmal über die Bühne gegangen, kann sie nach österreichischem Recht nur 14 Tage lang angefochten werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg weicht diese Regelung mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil auf: Der Schutz prozessunfähiger Personen hat entgegen der bisherigen österreichischen Rechtsprechung Vorrang vor der Rechtssicherheit nach Versteigerungen, entschied der EGMR.
Wohnung zwangsversteigert
Anlass war der Fall einer Frau aus Wien-Meidling, deren Wohnung im November 1999 in ihrer Abwesenheit zum Preis von 59.000 Euro zwangsversteigert wurde, weil sie einem Zahlungsbefehl in der Höhe von knapp 10.000 Euro nicht nachgekommen war. Drei Monate später wurde die Frau delogiert. Erst nach einem Nervenzusammenbruch kurz darauf stellte ein Gutachter fest, dass sie seit Jahren an einer paranoiden Psychose gelitten hatte und keine rationalen Entscheidungen treffen konnte.
14-tägige Frist
In Österreich war es ihrem Sachwalter danach nicht möglich, den Zuschlag in der Versteigerung für ungültig zu erklären, da die 14-tägige Frist verstrichen war. Der Oberste Gerichtshof berief sich auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach diese Frist notwendig sei, um Rechtssicherheit zu wahren.
Zu schnell Zwangsversteigerungen
Die Straßburger Richter widersprachen: Der Schutz prozessunfähiger Personen habe Vorrang vor den Käuferinteressen. Der EGMR kritisierte auch, dass in Österreich bei "vergleichsweise geringen Summen" zu schnell zu Zwangsversteigerungen gegriffen werde. (Markus Peherstorfer, DER STANDARD Printausgabe, 22.07.2009)