Eine Stadtzeitung versucht Politik zu machen. Anhand von fragmentarischen und aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten aus einem alten Vorhabensbericht der Staatsanwaltschaft Klagenfurt sollte bewiesen werden, dass Verfahren gegen Politiker unsachlich eingestellt werden. Zitate werden dem Justizministerium als Entscheidungsbegründung unterschoben, die gar nicht von diesem stammen. Äußerst fragwürdig, wie ich meine. Sachlichkeit ist angebracht.
Eine Anklage ist nach dem Gesetz nur gerechtfertigt, wenn auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt. Niemand darf bei ausreichend dichter Verdachtslage seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Umgekehrt darf aber auch niemand leichtfertig vor das Strafgericht gestellt werden. In meiner langen Zeit als Strafrichterin konnte ich kein willkürliches Handeln der Richter oder der Staatsanwälte, die Rückschlüsse auf ungerechtfertigte Differenzierungen zulassen, erkennen. Die ständig wiederkehrende Behauptung, der kleine Arbeiter müsse wissen, was strafbar sei, ein Politiker oder die angeblich Mächtigen nicht, ist nicht nur populistisch, sondern verkennt die rechtliche Komplexität des Falles.
Der Verfassungsrechtshof hat im Jahr 2001 ein Erkenntnis erlassen, wonach in Orten mit einem slowenischsprachigen Bevölkerungsanteil von rund 10 Prozent (vorher 25 Prozent) zweisprachige Ortstafeln aufzustellen sind. Als Juristin und nun auch als Mitglied der Bundesregierung habe ich immer betont, dass Erkenntnisse des VfGH umzusetzen sind. Eine Nichtumsetzung bedeutet allerdings nicht automatisch eine gerichtliche Strafbarkeit. Um eine befriedigende Lösung herbeizuführen, braucht es in erster Linie eine Verordnung der Bundesregierung, nicht das Strafrecht!
Auf Basis mehrerer Anzeigen wurde u. a. gegen den Landeshauptmann Haider und Verkehrslandesrat Dörfler ein Strafverfahren wegen Verdachtes des Amtsmissbrauchs eingeleitet. Das Verfahren gegen Jörg Haider wurde aufgrund dessen Todes, jenes gegen den Landeshauptmann Gerhard Dörfler mangels Nachweisbarkeit eines Schädigungsvorsatzes eingestellt. Ein Fortführungsantrag zur gerichtlichen Überprüfung des Verfahrens gegen LH Dörfler wurde bereits eingebracht. Der Entscheidung des Gerichtes sollte keinesfalls vorgegriffen werden!
Festzuhalten ist aber jedenfalls: Strafbar wegen Amtsmissbrauch ist nur der Beamte, der seine Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften wissentlich missbraucht und dabei mit dem Vorsatz handelt, konkrete Rechte anderer - etwa Angehörige einer Minderheit - zu schädigen. Der VfGH hat mehrmals ausgesprochen, dass es kein subjektives Recht des Einzelnen/ einer Gruppe von Minderheitenangehörigen auf Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln gibt.
Schädigungsvorsatz?
Sowohl die Staatsanwaltschaft Klagenfurt als auch die Oberstaatsanwaltschaft Graz und das BMJ gehen davon aus, dass auch LH Dörfler bei den ihm vorgeworfenen Taten durchaus wusste, dass er gegen die Handlungsanleitungen des VfGH verstieß. Wesentliche Voraussetzung für einen Amtsmissbrauch ist aber auch die zweite sehr wichtige Komponente, die in der öffentlichen Debatte ausgeklammert wird: ein Schädigungsvorsatz betreffend die Rechte der Minderheiten. Dieser war jetzigen LH Dörfler nicht nachzuweisen. Auch wenn einzelne Formulierungen der Staatsanwaltschaft im früheren Vorhabensbericht nicht sehr glücklich gewählt wurden, die Justiz ist an die im Gesetz vorgegebenen Merkmale gebunden!
Kurz möchte ich noch auf die aktuelle Diskussion um die Abschaffung des Weisungsrechts eines Ministers eingehen? Gerade in Verfahren, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht hinreichend geklärt sind, ist eine umfassende Prüfung komplexer Sachverhalte durch mehrere Experten und durch mehrere Instanzen bis zum BMJ vorgesehen.
Dies ist gut so, denn diese Prüfung dient der Kontrolle des Ergebnisses staatsanwaltschaftlicher Arbeit auf Rechtmäßigkeit und sachlicher Vertretbarkeit. Weisungen können nur erteilt werden, wenn wesentliche Beweisergebnisse nicht berücksichtigt werden oder die beabsichtigte Vorgangsweise rechtlich nicht vertretbar ist. Diese müssen allerdings schriftlich erfolgen, sind klar als solche zu bezeichnen, zu begründen und dem Parlament zu berichten. Auch die Volksanwaltschaft hat Kontrollbefugnisse, Zugang zu allen Akten und wird das in Rede stehende Verfahren von Amtswegen prüfen.
Ob die Einrichtung eines Bundesstaatsanwalts oder Justizkanzlers, Weisungsfreiheit oder zwangsweise öffentliche Abhandlung aller Strafverfahren mehr gewünschte Transparenz bringen? Bis jetzt habe ich keine durchdachten Vorschläge gehört. Jedenfalls darf es keine politische Entscheidung sein, ob jemand angeklagt wird oder nicht. Die verfassungsrechtlich vorgesehene Gewaltenteilung ist Garant für den Rechtsstaat. Ich bin aber gerne bereit, über all diese Fragen zu diskutieren. Daher habe ich nun vier namhafte Experten aus Lehre und Praxis gebeten, Vorschläge zu entwickeln, wie dem legitimen Informationsinteresse der Öffentlichkeit bei gleichzeitiger Wahrung der Persönlichkeitsrechte und des Zwecks des Strafverfahrens mehr Geltung verschafft werden kann. Gleichheit vor dem Gesetz, Transparenz der Entscheidung und Aufklärung von Missständen haben für mich einen hohen Stellenwert. Aus dem Zusammenhang gerissene Zitate und vorschnelle Vorwürfe sind aber untragbar. (DER STANDARD-Printausgabe, 17.8.2009)