Wirtschaftliche und juristische Artikel über Tagesfragen in einer Zeitung dürfen auch andere Zeitungen verbreiten. Für Onlineausgaben von Printzeitungen gilt dieses "freie Werknutzungsrecht" hingegen nicht, und schon gar nicht gilt es für Entnahmen aus einer Internetwebsite einer Privatperson. In seiner Entscheidung 4 Ob 230/02 f vom 19. 11. 2002 hat der Oberste Gerichtshof zusätzlich bekräftigt, dass er seine bisherige Rechtsprechung, Ausnahmebestimmungen im Urheberrecht grundsätzlich eng auszulegen, nicht beibehalten wird. In Zukunft wird das Recht auf freie Meinungsäußerung bei Urheberrechtsfragen damit verstärkt Gewicht erhalten. (gor)