Bis vor kurzem stand das Outsourcing von Nebentätigkeiten und später auch von ganzen Geschäftsprozessen in der Trickkiste findiger Manager hoch im Kurs, um Kosteneinsparungen, Flexibilisierung der Produktion und Verteilung operativer Risiken zu erreichen. Nicht immer wurde für den Fall vorgesorgt, dass der Outsourcing-Partner in einem schwierigen Marktumfeld unerwartet ausfallen könnte oder in puncto Qualität und Zuverlässigkeit - etwa infolge von Einsparungen bei Ressourcen und Personal - nachlässt.

Umsichtige Vertragsverfasser tragen dem möglichen Ausfall eines Outsourcing-Partners durch entsprechende Regelungen schon vorab Rechnung. Zunächst wird schon beim Short Listing möglicher Partner die wirtschaftliche Stabilität sorgfältig geprüft und im Idealfall selbst bei positiver Bonitätsbeurteilung zusätzlich durch Bank- oder Konzerngarantien abgesichert.

Dabei gilt es nicht nur, einen möglichen Schaden aus dem Ausfall des Partners in Geld auszugleichen. Fast noch wichtiger ist die Absicherung der Business-Continuity, also der Erhalt unterbrechungsfreier Produktion selbst dann, wenn ein Rädchen im Getriebe stockt. Neben der Liquiditätsabsicherung empfiehlt sich daher oft eine Regelung, dass eine leistungsfähige Konzerngesellschaft im Wege einer Performance-Guarantee zur Ersatzleistung verhalten werden kann.

Nur trügerische Sicherheit bieten weitreichende Kündigungsbestimmungen oder gar die außerordentliche Kündigung von Outsourcing-Verträgen wegen nachhaltig mangelnder Leistung. Denn der Abbruch der Geschäftsbeziehung mit dem Outsourcing-Partner schadet oft der Business-Continuity. Wer durch die unvorbereitete Kündigung eines wichtigen, aber angeschlagenen Vertragspartners selbst den Stecker zieht oder den Vertragspartner mit zusätzlichen Forderungen überfrachtet, tauscht ein Problem gegen ein neues ein und läuft obendrein Gefahr, dass der marode Outsourcing-Partner unter der Last eines verlorenen Auftrages und Schadenersatzforderungen in die Insolvenz schlittert, bevor eine geordnete Übertragung auf einen verlässlichen Partner möglich ist. Aus diesen Gründen erweisen sich auch unverhältnismäßige Pönalen als kontraproduktiv. Mit einer smarten Verpflichtung zur Eigeninvestition und Verbesserung der Abläufe des nachlässigen Partners lässt sich oft ein besserer - und für den Partner leistbarer - Effekt erzielen.

Exit gut vorbereiten

Die vorzeitige Kündigung als Ultima Ratio sollte schon im Outsourcing-Vertrag durch geeignete Exitregelungen abgesichert sein. Kein Vertrag ist für die Ewigkeit gemacht; warum also nicht schon bei Abschluss eines Vertrages darüber nachdenken und konkret regeln, wie die heikle Phase der Übertragung der Geschäftsbeziehung auf einen anderen Leistungsträger konstruktiv gemeistert werden kann?

Gerade beim Outsourcing kritischer Teilprozesse, deren Ausfall mit einem unverhältnismäßigen Schaden verbunden wäre, können auch Kontroll- und Aufgriffsrechte (Call-Option) des Leistungsempfängers vorgesehen werden, die eine rechtzeitige Kurskorrektur sicherstellen. Ganz wesentlich erscheint in Krisenphasen auch die Sicherung von Immaterialgütern und Know-how. Schon wenn sich eine wirtschaftliche Schieflage andeutet, sollten Betriebshandbücher aktualisiert, Software-Updates treuhändig hinterlegt und Lizenz- oder Sublizenzverträge zur Weiternutzung kritischer Immaterialgüter gesichert sein. Der Wert vieler Unternehmen entsteht nicht nur aus Art und Menge der erzeugten Produkte und Dienstleistungen, sondern vielmehr in der nachhaltig abgesicherten Fähigkeit, spezifische Leistungen im Markt anzubieten und über die dafür notwendigen Rechte und Kenntnisse zu verfügen.

Höchste Priorität genießen effektive Regelungen zum Monitoring und Reporting wichtiger Vertragspartner. Nur frühzeitiges Erkennen wirtschaftlicher Schieflagen ermöglicht rechtzeitige Korrekturen im beiderseitigen Interesse und die sorgfältige Vorbereitung und Ausübung vertraglich gesicherter Rechte. Auch lassen sich bei einem intelligenten Informationsfluss zwischen den Partnern frühzeitig Probleme erkennen. Das verlängert die nötige Reaktionszeit für beide Seiten.

Wer diese Konzepte in seinen Outsourcing-Vertragswerken vernachlässigt hat, kann krisenbedingte Anpassungen von Umfang und Inhalt der Verträge dazu nutzen, solche Versäumnisse nachzuholen.(Bertram Burtscher, DER STANDARD; Print-Ausgabe, 8.10.2009)