Wien - Nach mehreren Verhandlungsrunden wurde der neue Rahmen für Managerbezüge in Österreich festgezurrt. Das Regelwerk hält sich weitgehend an die Empfehlungen des European Corporate Governance Forums und stellt nur Prinzipien auf:Obergrenzen für Gehälter finden sich ebenso wenig wie ein exaktes Verhältnis von Boni zu Fixbezügen. Auch die in Deutschland beschlossene Haftung des Aufsichtsrats für überhöhte Entgelte war in Österreich nicht konsensfähig. Aktionäre können das Kontrollgremium in die Pflicht nehmen, wenn dieses überhöhte Bezüge gewährt.

Übrig blieben einige Grundsätze, die der Arbeitskreis für Corporate Governance unter Leitung des Kapitalmarktbeauftragten des Finanzministeriums, Richard Schenz, ausarbeitete:

  • Boni Erfolgsabhängige Gehaltsbestandteile "knüpfen an nachhaltige und langfristige Leistungskriterien und dürfen nicht zum Eingehen unangemessener Risiken verleiten" , heißt es. Die Unternehmen sollen betragliche oder prozentuelle Höchstgrenzen festlegen. Langfristig wird mit zwei Jahren definiert. Das EU-Pendant spricht sich abweichend davon für eine Frist von zwei bis vier Jahren aus. Diese Regelungen sollen auch für das Management unterhalb des Vorstands gelten.
  • Abfindungen Bei vorzeitiger Beendigung eines Vorstandsvertrags soll der Golden Handshake maximal zwei Jahresgehälter ausmachen und zudem nicht mehr als die Restlaufzeit des Vertrags abgelten.
  • Beteiligungen Werden Stock Options (das Recht auf den Erhalt von Aktien am Unternehmen zu einem vorgegebenen Kurs) oder Aktien an das Management übertragen, sollen dafür Erfolgskriterien - zum Beispiel Kursziele - aufgestellt werden. Nachträgliche Änderungen der Bedingungen sind ausgeschlossen.

Bei derartigen Anreizprogrammen sollen die Manager auch ein "angemessenes Eigeninvestment" tätigen müssen. Für die begünstigten Aktien wird eine Behaltefriste von drei Jahren auferlegt. Die vom europäischen Forum aufgestellte Verpflichtung, einen Teil der Aktien bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen behalten zu müssen, wurde in Österreich nicht übernommen.

  • Zuständigkeit Fragen der Bezüge sollen von einem Vergütungsausschuss geregelt werden, der vom Aufsichtsrat eingerichtet wird. In diesem Ausschuss sind - im Gegensatz zu anderen Sondergremien - keine Arbeitnehmervertreter zugelassen.

Mit diesem Programm will der Arbeitskreis einer gesetzlichen Regelung zuvorkommen. Es handelt sich dabei lediglich um Empfehlungen, allerdings müssen Gesellschaften Nichteinhaltung oder Abweichungen begründen.

Dass die Punkte in Bezug auf die Vergütung nicht enger gefasst wurden, hängt mit der Besetzung des Arbeitskreises zusammen. Neben unabhängigen Experten und Behörden-Mitgliedern sitzen in dem Gremium in erster Linie Vertreter der börsennotierten Gesellschaften sowie der Arbeitgeberorganisationen. Gewerkschaft oder Arbeiterkammer sind in dem Arbeitskreis nicht repräsentiert. (as, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 8.10.2009)