Die Justizministerin ändert die Geschäftseinteilung ihres Ministeriums, indem sie die Angelegenheiten der Strafrechtsentwicklung (bisher Sektion II) und die Aufsicht über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften (bisher Sektion IV) in eine Sektion zusammenführt. Verdient eine solche technische Maßnahme der internen Organisation öffentliches Interesse? Wir meinen schon: Denn es handelt sich um einen kontraproduktiven Beitrag zur aktuellen Debatte um das Weisungsrecht der Justizministerin.

Der Ausgangspunkt dürfte wenig strittig sein. Wie man es auch dreht und wendet: Der Umstand, dass die Justizministerin per Weisung auf die Tätigkeit der Staatsanwälte in einzelnen Strafverfahren Einfluss nehmen kann, ist prekär und bezeichnet eine neuralgische Stelle des Rechtsstaats, eine Stelle, an der besondere Sicherungen bestehen und Vorsichten walten müssen. Kommt hinzu, dass es ja nicht dem Gutdünken der Ministerin anheimgestellt ist, von ihrem Weisungsrecht Gebrauch zu machen oder sich vornehm zurückzuhalten. Aus der - verfassungsrechtlich verankerten - Ministerverantwortung folgt, dass eine Ministerin von ihrem Weisungsrecht im erforderlichen Umfang Gebrauch zu machen hat, ob ihr das in politischer Hinsicht opportun erscheint oder nicht.

Was man in diesem Zusammenhang von der Ministerin und allen Bediensteten, die sie bei der Ausübung ihres Weisungsrechts unterstützen, erwarten kann, ist ein ausgeprägtes Bewusstsein, dass Maßstab jeglicher Weisung einzig die geltenden Gesetze sind und nicht rechts- und schon gar nicht machtpolitische Interessen. Damit unterscheidet sich diese Aufgabe grundlegend von allen rechtspolitischen Funktionen einer Ministerin, wie sie vor allem im Bereich der Gesetzesänderungen, also der sogenannten "Legistik" , bestehen.

Wünschenswert ist weder ein unpolitischer Minister, der die notwendigen rechtspolitischen Herausforderungen seiner Zeit verkennt, noch ein ausschließlich politisch agierender Minister, der auch in einzelnen Strafverfahren einem politischen Kalkül folgt, geschweige denn einem parteipolitischen. Wünschenswert ist vielmehr ein Minister, der beide Funktionen ernst nimmt, dabei jedoch präzis und gewissenhaft unterscheidet, ob er gerade dabei ist, das System zu verändern oder für die Gesetzmäßigkeit der Justiz auf der Basis der geltenden Gesetze zu sorgen.

Die von der Justizministerin beschlossene Zusammenlegung der Sektionen II und IV bedeutet nicht weniger als die systematische Vermischung von Rechtspolitik und Aufsicht über Einzelstrafsachen und spricht weder für ein scharfes Problembewusstsein noch für große politische Sensibilität.

Neben diesem systematischen Argument spricht gegen die Zusammenlegung auch, dass sie zu einer Überforderung eines einzelnen Sektionsleiters führt, und zwar sowohl was die Kapazitäten als auch den Typ dieser Führungskraft anlangt. Um mit dem Quantitativen zu beginnen: Die zuletzt an das Licht der Öffentlichkeit gelangten Einstellungsentscheidungen einzelner Staatsanwälte hätten wohl nahegelegt, dass in diesem Bereich eher mehr als weniger Aufsicht notwendig wäre. Die Entscheidung der Ministerin, dass es für die Aufsicht in Einzelstrafsachen künftig keine eigene Sektion mehr braucht, muss deshalb verwundern.

Aber auch auf dem Gebiet der Strafrechtslegistik sind aktuell umfangreiche Projekte zu bewältigen. Dazu gehören die umfassende Reform des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens und der Geschworenengerichte, die Überarbeitung der Strafsätze im Interesse einer besseren Balance zwischen Gewalt- und Vermögensdelikten sowie die Erneuerung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes als Basis der internationalen Kooperation. Diese "Großbaustellen" brauchen einen obersten Straflegisten sozusagen im Fulltimejob, nicht im Nebenerwerb.

Was die "Jobdescription" anlangt, so braucht die Legistik den weltoffenen, fantasievollen und kommunikativen Projektmanager, der in der Lage ist, in (fach)öffentlichen Diskussionen für Reformvorhaben Rede und Antwort zu stehen, dabei aber über den nationalen Tellerrand schaut, sowohl was internationale Rechtsvergleichung als auch die gemeinsame europäische Rechtsentwicklung betrifft. Hingegen benötigt die Aufsicht über Einzelstrafsachen vor allem nüchterne Rechtsdogmatik, strafrechtliche Detailkenntnis, insbesondere was die oberstgerichtliche Rechtsprechung anlangt, und penibles Aktenstudium. Diese Funktion ist auch in einem anderen Milieu wahrzunehmen, denn während Gesetzgebungsprojekte im öffentlichen Raum gedeihen, besteht bei Einzelstrafsachen - vor allem im Interesse der Parteien - bis zur Hauptverhandlung eine Pflicht zur Geheimhaltung. Wenn jener Beamte, der als Sektionsleiter für Weisungen an Staatsanwälte verantwortlich zeichnet, zugleich als Legist im Parlament und an anderen öffentlichen Orten ein und aus geht, kann man sich die Zunahme an Nachfragen und Interventionen ausmalen.

Die "eierlegende Wollmilchsau" , die alle diese Eigenschaften vereint, wird kaum zu finden sein. Die hier aufgezeigte quantitative wie qualitative Überforderung einer einzelnen Person, die auf der Ebene des Sektionsleiters sowohl Toplegist als auch Chef der Aufsicht über alle Staatsanwälte und -anwältinnen sein soll, bedeutet im Ergebnis, dass mindestens eine von beiden Funktionen in Zukunft zu kurz kommen muss.

Sparen ist gut und schön, und mit der durch die Zusammenlegung ermöglichten Streichung eines Sektionsleiterpostens wird die Ministerin diesem Ziel zweifellos gerecht. Die Organisation eines Unternehmens muss jedoch in der Sache angelegte Gegensätze und Spannungen erhalten und aushalten. Das Einebnen des Unterschieds zwischen der peniblen Vollziehung der Gesetze einerseits und ihrer mutigen Fortentwicklung andererseits muss langfristig zulasten einer Seite ausgehen. Kurzum: Die Strafrechtslegistik und die Aufsicht über die Tätigkeit der Staatsanwälte in einzelnen Strafverfahren sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Und es hätte sehr gute Gründe dafür gegeben, sie weiterhin getrennt zu halten. (Maria Berger und Albin Dearing, DER STANDARD, Printausgabe, 14.10.2009)