Die geplante Reform des Insolvenzrechts ist nicht nur politisch heftig umstritten, auch viele Betriebe machen sich bereits Sorgen. Herbert Gamsjäger, Geschäftsleiter des Elektrobetriebs Expert Gamsjäger meint: "Die Regelung, insolventen Firmen weiterhin Lieferungen und Dienstleistungen zu gewährleisten, ist ein enormer Nachteil für Lieferanten."

Tatsächlich sprechen Gläubigerschützer bereits von einer Reform "auf dem Rücken der Gläubiger" , weil Lieferanten sechs Monate lang nach Eröffnung der Insolvenz weiter Leistungen erbringen müssen. Gamsjäger kann sich vorstellen, dass insolvente Firmen die adaptierte Rechtslage ausnutzen, um sich zu entschulden. "Für junge Unternehmen mit wenig Substanz kann diese Vertragsverpflichtung existenzbedrohend sein, ein Dominoeffekt könnte entstehen und die neue Regelung sich sogar kontraproduktiv auswirken. Wieso sollen gute Unternehmen jemand anderen mittragen?" Eine Vorauskasse sei oft nicht durchzusetzen.

Risiko minimieren

Auch Anna Glinz von Moserwurst gibt sich skeptisch: "Da darf man in Zukunft keine Verträge mehr abschließen, sondern nur noch gegen Vorauskasse liefern. Wenn man einen maroden Betrieb weiter beliefern muss, ist man sonst gleich der nächste, der untergeht." Markus Haider vom Möbelhersteller Anrei hatte bereits mit insolventen Kunden zu tun, die Reform bedrückt ihn jedoch weniger: "Wird ein Kunde während der Fertigung insolvent, entscheidet der Masseverwalter, ob die Ware aus der Masse heraus noch bezahlt werden kann oder nicht. Im zweiten Fall haben wir zwar den kompletten Aufwand, das Werkstück bleibt jedoch im Lager. So können wir das Risiko minimieren." Langfristige Lieferverträge gehe man nicht ein.

Nicht das Ende

"Es ist in diesem Fall bestimmt eine gute Sache, neues Vokabular zu erlernen. Unter einem Konkurs wird ja oftmals ein Ende in jeder Hinsicht verstanden" , so Hubert Viehauser vom Kreditversicherer Prisma. "Aber bei einzelnen Punkten der Reform habe ich Bedenken, schließlich werden in der Reform ausschließlich Gläubigerrechte beschränkt."

Mögliche Gläubigerschäden dieser Vertragsgebundenheit müssten in Einzelfällen bewertet werden. Jedoch sei dieser Paragraf eine "Zwangskontrahierung der Gläubiger, die dem österreichischen Recht ansonsten fremd ist" , sagt Viehauser, der aber begrüßt, dass die angedachte rückwirkende Auflösungssperre nicht umgesetzt wird.

Im neuen Gesetzesentwurf unterscheidet man dann nicht mehr zwischen Ausgleich und Konkurs, es kommt stattdessen ein einheitliches Insolvenzverfahren zur Anwendung. (Peter Brandhofer, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 6.11.2009)