Der gerne seine Geschicklichkeit an Flipperautomaten übt, weiß um den Ärger den ein "Tilt" mit sich bringt, etwa weil das Gerät zwecks Punktezuwachses unerlaubt gerempelt wird oder ein unbedachter Zuschauer zufällig anstößt. So ähnlich erging es der bereits im November 2008 vom Finanzministerium (BMF) als Entwurf vorgelegten Novelle zum Glücksspielgesetz.

Mit der Novelle wollte der Bund durch Übernahme des gesamten Automatenspiels in seine Zuständigkeit dem gefährlichen "kleinen Glücksspiel" mit seinem hohen Suchtpotenzial ein Ende bereiten. Weiters wollte das BMF statt der bisherigen Landesabgaben eine Bundes-Automatensteuer einführen und das Automatenspiel durch neue "große" Konzessionen allen Anbietern öffnen, welche die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Schließlich sollte die Novelle den Wildwuchs und das Lohndumping der Poker-"Kasinos" eindämmen.

Verfassungsrechtlich obwalten keine Bedenken gegen die Novelle. Glücksspiele sind schon jetzt nur in konzessionierten Spielbanken zulässig. Die neuen Regeln hätten auch die EU-rechtlich relevante Folge, dass sie dem ordnungspolitischen Ziel des Spielerschutzes auf allen Ebenen des Bundesstaates dienen, wie ein Vergleich mit der geltenden Rechtslage beweist. Mit Ausnahme des Bundesrechts (GSpG) und des NÖ-Landesrechts sieht derzeit kein Bundesland Spielerschutz und Zugangskontrollen für "kleine" Automaten vor.

Auch die Gewerbeordnung, auf die sich manche Anbieter in extensiver Auslegung ihrer Gewerbescheine für die Veranstaltung von (erlaubten!) Kartenspiele ohne Bankhalter stützen, enthält keine Regelung, die dem Spielerschutz dienen könnte. Daher ist es richtig, dass das BMF vorsieht, das keineswegs ungefährliche Pokerspiel auf zeitlich begrenzte Turniere (außerhalb der Spielbanken) oder auf das große Glücksspiel in den Kasinos zu beschränken. Dass einschlägige Kleinbetriebe, die ihre Schulden nicht zahlten, gegen die Novelle Sturm laufen, verwundert nicht, der Widerstand der Länder hingegen schon. Schließlich hätten sie für ihre Ausfälle im Bereich der "Lustbarkeitssteuern" Ansprüche an den Bund im Finanzausgleich.

EU-rechtliche Bedenken sind ebenfalls unbegründet. Der EuGH hat in ständiger Judikatur und zuletzt im Fall Bwin/Portugal (C42/07 vom 8.9.2009) deutlich gemacht, dass ein staatliches Konzessionssystem, das ordnungspolitischen Zielen dient, zahlenmäßige Einschränkungen der berechtig-ten Glücksspielunternehmen und strenge Konzessionsvoraussetzungen gestattet. Nun hätte die GSpG-Novelle die Konzessionen nicht reduziert, sondern sogar erweitert, weshalb es diesbezüglich kein logisch nachvollziehbares Argument gegen das Vorhaben gibt. (Gerhard Strejcek, DER STANDARD, Printausgabe, 25.11.2009)