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Geld, das man für die Betreuung der Kinder ausgibt, kann abgesetzt werden.

APA-FOTO: HARALD SCHNEIDER

Rückwirkend für 2009 können ab sofort Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden. Wer für ein Kind Betreuungskosten in Form von Kindergarten-, Hortbeiträgen oder von Babysitting bezahlt hat, kann sich dafür das Geld von der Steuer zurückholen. Es gilt ein Maximalbetrag von 2.300 Euro, der abgesetzt werden kann.

Voraussetzung ist, dass das Kind jünger als zehn Jahre alt ist und professionell betreut wird. Darunter fallen auch Zahlungen an Großeltern, wenn diese eine achtstündige Ausbildung nachweisen können und nicht im selben Haushalt leben.

Die Anbieter von entsprechenden Kursen verzeichnen nicht zuletzt wegen der neuen Regelung einen verstärkten Zustrom. Auch Au-Pair-Schulungen, Tagesmütter-Lehrgänge oder Elternbildungskurse werden anerkannt. Eine Liste der Schulungsmaßnahmen ist auf der Homepage des Familienministeriums abrufbar. 167 Millionen Euro pro Jahr sind für die Maßnahme budgetiert. 

Schriftliche Honorarnote

Für die Geltendmachung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung muss auch ein Nachweis der geleisteten Kinderbetreuungskosten svorliegen. Die Betreuungsperson muss somit eine Honorarnote legen, angestellt sein oder mit einem Dienstleistungsscheck bezahlt werden. Bei Einrichtungen wie Kindergärten oder Schulen müssen die Betreuungskosten auf der Rechnung gesondert von allfälligen anderen Beiträgen, etwa für Schul- oder Essensgeld, ausgewiesen werden. (red)