Cartoon: Horsch

Das Denkmalschutzgesetz (DMSG) sah bisher vor, dass Gebäude von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, die sich im öffentlichen oder kirchlichen Eigentum befinden, von Gesetzes wegen als Denkmale galten. Ihnen kam somit automatisch besonderer Schutz vor Zerstörung und Veränderung zu. Dieser Schutz durfte nur durch Erteilung einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes (BDA) durchbrochen werden.

Die gesetzliche Vermutung und damit die automatische Unterschutzstellung endete mit 31. Dezember 2009, sodass nunmehr etwa im Bundes- oder Landeseigentum stehende Schulen oder Kirchen nicht mehr automatisch als Denkmale gelten und für ihre Veränderung oder ihre Zerstörung nicht mehr zwingend eine Bewilligung des BDA erforderlich ist - sondern lediglich dann, wenn diese Gebäude durch Verordnung bzw. durch Bescheid unter Schutz gestellt wurden.

Leichtere Umbauten

Einerseits ist der Wegfall - insbesondere für Bauwerber - zu begrüßen, da nicht für jede geringfügige Änderung bzw. jeden geringfügigen Zubau an Kirchen, Schulen und anderen Gebäuden automatisch eine Bewilligung des BDA einzuholen ist. Die Änderung ist zu begrüßen, da früher für einfache Umbauten bzw. die Errichtung von Nebengebäuden, wie Garagen etc. bei Kirchen und öffentlichen Gebäuden, eine Bewilligung des BDA einzuholen war, was unweigerlich zu Zeitverzögerungen und Kostenerhöhungen führte.

Andererseits ist mit dem Wegfall des automatischen Schutzes auch eine Entlastung des BDA gegeben, da, weil nunmehr weniger Denkmale vorliegen, weniger Bewilligungen für Veränderungen von Denkmalen erforderlich sind und weiters die vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung ebenfalls bis Ende 2009 erfolgen musste, was in den letzten zehn Jahren zu einem hohen Arbeitsaufwand des BDA geführt hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass, aufgrund der seit 1. Jänner gegebenen Reduzierung des Verwaltungsaufwandes beim BDA, Ausgaben insbesondere im Personalbereich gesenkt werden können.

Eine Gefahr für Bauwerber, dass ein Denkmal nicht erkannt wird, besteht kaum, da sämtliche Unterschutzstellungen von Gebäuden nunmehr im Grundbuch ersichtlich zu machen sind. Der Ablauf der Übergangsfrist hat nicht nur Konsequenzen bzw. ergibt Änderungsbedarf im DMSG selbst (dessen Novellierung bis dato jedoch unerklärlicherweise unterblieben ist), sondern hat auch Konsequenzen für andere Rechtsbereiche.

Einfache Sachbeschädigung

So liegt etwa eine schwere Sachbeschädigung im strafrechtlichen Sinn unter anderem dann vor, wenn eine Sachbeschädigung an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht, erfolgt - mit höheren Strafdrohungen als eine "einfache" Sachbeschädigung. Dies hat zur merkwürdigen Konsequenz, dass ein Täter für die Beschädigung eines nicht gesondert unter Denkmalschutz gestellten öffentlichen Gebäudes bis 2009 für schwere Sachbeschädigung zu verurteilen war, nunmehr aber lediglich für einfache Sachbeschädigung.

Die Praxis wird zeigen, ob aufgrund des Auslaufens der gesetzlichen Unterschutzstellung wertvolle alte Bausubstanz leichter zerstört werden kann, was der Fall wäre, sofern Objekte mit Denkmalcharakter, die schutzwürdig sind, nicht fristgerecht bis 31. 12. 2009 durch Verordnung unter Schutz gestellt worden sind. Dies kann nicht ausgeschlossen werden: Knapp vor Ablauf der Frist wurden zwei Nachtragsverordnungen erlassen, mit denen zahlreiche weitere Gebäude - die offensichtlich im Zuge der vorherigen regulären Verordnungen übersehen wurden - unter Schutz gestellt wurden. Es ist daher zu befürchten, dass auch im Zuge der zweiten Nachtragsverordnung auf weitere schutzwürdige Denkmale vergessen wurde.  (Wolfram Schachinger, DER STANDARD, Printausgabe, 13.1.2010)