Die Bearbeitung von Werken hat urheberrechtlich ein "doppeltes Gesicht" . Sie ist einerseits selbst urheberrechtlich geschützt. Andererseits sind aber auch die Rechte des Urhebers des benützten Originalwerks im Spiel. Der Bearbeiter ist daher zu jeder Art der Verwertung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks befugt.

Ähnliches gilt für Fotos. Wer Fotos aufnimmt, hat das ausschließliche Recht, die Lichtbilder zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder auf andere Weise der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Originalfotos dürfen ohne Zustimmung des Herstellers auch nicht verändert werden. Wer fremde Fotos ohne Zustimmung verändert und die geänderten Fotos verwertet, handelt daher rechtswidrig.

Trotzdem erwirbt er seinerseits für die von ihm veränderten Fotos gegenüber Dritten im Wesentlichen dieselben Rechte wie der Hersteller ihm gegenüber. Er kann daher seinerseits Dritten die Verwertung oder weitere Bearbeitung der von ihm zuvor rechtswidrig veränderten Fotos untersagen.

Elektronisch bearbeitet

Diese Klarstellung erfolgte in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (4Ob115/09d vom 8.9.2009). Entschieden wurde ein Fall, bei dem die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder elektronisch bearbeitet wurden. Insbesondere wurde bei Fotos von Personen der Ausschnitt verkleinert und die Farbe der Kleidung und des Teints verändert.

Der Einwand der beklagten Partei, die diese Bilder ohne Zustimmung des Bearbeiters verwendete, dieser könne keine Ansprüche ihr gegenüber geltend machen, weil der Hersteller der Originale der Bearbeitung des Klägers nicht zugestimmt habe, wurde vom OGH eindeutig verworfen.

Dazu führte das Höchstgericht aus, dass eine Klarstellung zur Frage erforderlich ist, ob eine Bearbeitung auch dann zu Unterlassungsansprüchen gegen Dritte führt, wenn sie ohne Zustimmung des Urhebers des Originals erfolgte. Die Antwort des OGH ist eindeutig: "Allgemein gilt: Sind durch die Bearbeitung von Lichtbildern Leistungsschutzrechte entstanden, kann der Bearbeiter deren Verletzung unabhängig davon verfolgen, ob der Hersteller der Originale der Bearbeitung oder der Rechtsverfolgung zugestimmt hat oder nicht." (red)