Das Roomz Budget Design Hotel in Wien als Stein des Anstoßes: Eine Werbeagentur klagte wegen Verwendung ihrer Ideen und kam damit vor dem OGHnur teilweise durch.

Foto: Roomz-Vienna

Eine Werbeagentur, die nicht zum Zug kommt, kann sich nur dann per Vertrag vor einer Verwendung ihres Konzepts oder Teilen davon schützen, wenn es sich um eine besondere geistige Leistung handelt

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Der Schutz von Teilnehmern bei Agenturwettbewerben und die Zuordnung von Rechten sind brisante Themen. Mit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde ein weiterer für die Praxis wichtiger Aspekt beleuchtet, nämlich, ob sich ein Teilnehmer vertraglich gegen die Übernahme seiner Leistungen durch den Ausschreibenden absichern kann. Auf den ersten Blick scheint dies aufgrund der Vertragsautonomie möglich. Der OGH hat hier freilich differenziert.

Mehrere Werbeagenturen wurden im konkreten Fall eingeladen, für die Einführung eines neuen, preiswerten Hotels mit Designanspruch und hohem Servicestandard in Wien eine CI inklusive Logo und Kommunikationskonzept zu erstellen. Die Teilnahme wurde mit 3000 Euro abgegolten.

Eine Agentur kreierte den Slogan "Budget Style Hotel Vienna" und integrierte ihn in ein Design. Weiters schlug sie vor, gebrandete Smarts anzumieten und Hotelkunden um einen Euro zur Verfügung zu stellen. Die Agentur behielt sich die "Urheber- und Nutzungsrechte" an ihrem Konzept vor: Ohne ihre Zustimmung sei jegliche Nutzung unzulässig.

Die Agentur wurde nicht beauftragt. Das Hotel aber warb in der Folge mit dem Schlagwort "Budget Design Hotel" . Auch gab es ein Eröffnungsangebot, mit dem Hotelgästen ein Smart als im Zimmerpreis inkludierter Mietwagen angeboten wurde. Die Agentur klagte den Ausschreibenden auf Unterlassung der Verwendung ihres Konzepts und forderte ein Nutzungsentgelt von 14.400 Euro.

Die vom OGH zu klärende Hauptfrage war, inwieweit durch die vertragliche Vereinbarung unabhängig vom Bestehen eines urheberrechtlichen Schutzes Exklusivität für die Nutzung von Ideen und Konzepten vereinbart werden kann. Der Kläger hatte einen urheberrechtlichen Schutz gar nicht behauptet, dies wäre angesichts des Erfordernisses einer individuellen, geistigen Schöpfung schwer zu argumentieren gewesen. Der OGH musste daher prüfen, ob durch einen vertraglichen Vorbehalt eine exklusive Zuordnung der Leistungen zum Konzepteinreicher möglich ist.

OGH bleibt restriktiv

In seiner Entscheidung (4 Ob 9/09s vom 14.7.2009) äußerte sich der OGHdazu restriktiv: Umfang und Wirkung des Rechtevorbehalts sei durch Vertragsauslegung festzustellen. Entscheidend ist, welchen Schutzumfang redliche Parteien vereinbart hätten. Grundsätzlich soll durch die Vereinbarung das Verwenden des Konzepts nur mit Zustimmung des Einreichers zulässig sein. Dieses Erfordernis kann sich aber laut OGH nicht auf banale, beschreibende Wortfolgen und bereits bekannte Begriffe sowie naheliegende Geschäftsideen erstrecken: Eine zu strenge Haltung würde zu einer Monopolisierung von Allgemeingut führen.

Dem könnte entgegengehalten werden, dass die Exklusivität nur relativ gegenüber dem Vertragspartner gilt. Dritte sind durch die vertragliche Vereinbarung ja - anders als nach dem Urheberrechtsgesetz - nicht gebunden. Dementsprechend wäre es auch vertretbar gewesen, bei vertraglichen Exklusivzuordnungen einen strengeren Maßstab als im UrhG zum Schutz von Ideen anzulegen: Wer jemanden zur Ideenfindung einlädt, muss die geistige Zuordnung beachten.

Selbstverständlich oder nicht

Konkret hat der OGH den Slogan jedoch auch als vertraglich nicht schutzwürdig erachtet. Der Kreation lägen keine besondere geistige Leistung zugrunde, sie sei durch das Konzept für das Hotel vorgegeben. Das Verwenden der Wortfolge als Untertitel der Hotelbezeichnung und Schaffung einer CI sei dagegen eine nicht selbstverständliche Idee. Diese eigenständige Leistung sei vom vertraglichen Rechtevorbehalt erfasst.

Bei der Idee der gebrandeten Smarts hat der Ausschreibende mangelnde Schutzwürdigkeit wegen Trivialität eingewandt; so habe auch ein anderer - nicht zum Zug gekommener - Teilnehmer des Wettbewerbs ein ähnliches Konzept eingereicht. Doch für den OGH schließt das Vorliegen einer Parallelschöpfung nicht automatisch die Schutzfähigkeit aus: Redliche Parteien hätten für diesen Fall den Rechtevorbehalt so verstanden, dass zwar eine Beauftragung des anderen "Schöpfers" zulässig ist, aber die Übernahme ohne Auftrag an einen der beiden ausgeschlossen sein soll.

Die OGH-Entscheidung fügt sich in den Reigen der Judikate ein, in denen das Höchstgericht die Möglichkeit hinterfragt, sich durch Vertrag Ideen und Konzepte schützen zu lassen: Trivialideen und die Wiedergabe von schon Bestehendem können auch privatrechtlich nicht monopolisiert werden. Die Durchsetzbarkeit von Rechtevorbehalten hängt - wie auch bei der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit - auch in Verträgen maßgeblich von der Qualität und Neuartigkeit des Konzepts ab. (Axel Anderl, Martina Schmid, DER STANDARD, Printausgabe, 20.1.2010)