Laut Handelsgericht Wien ist künftig keine Lupe mehr nötig

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Das Handelsgericht Wien gab Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) - geführt im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziale und Konsumentenschutz - gegen den Mobilfunker „3" statt: AGB-Klauseln mit einer optisch nicht hervorgehobenen Schriftgröße von nur 6 Punkt oder weniger sind intransparent und damit unwirksam. 

„Vielfach ist der Text mit freiem Auge kaum oder nicht lesbar."

Das "buchstäbliche "Kleingedruckte" ist Verbrauchern mit Recht ein Dorn im Auge", so die Konsumentenschützer in ihrer Aussendung am Donnerstag. „Vielfach ist der Text mit freiem Auge kaum oder nicht lesbar." 

Der VKI ist gegen eine besonders unlesbare Passage in einem Vertragsformblatt von „3" Austria vorgegangen. In der Klausel wurde vereinbart, dass ein Aktivierungsentgelt in Höhe von 49 Euro zu leisten sei. Der Text war mit einer Schriftgröße von rund 5,5 Punkt (knapp 1 mm Schrifthöhe), mit engem Zeilenabstand und ohne Hervorhebung gestaltet. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig


Der VKI klagte mit Verbandsklage auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln in dieser Gestaltung und bekam in erster Instanz Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 


Das Gericht ging davon aus, dass von einem Durchschnittsverbraucher eine Entgeltvereinbarung nicht im kaum lesbaren Kleinstdruck vermutet werde. Es sprach für „3" das Verbot aus, kaum lesbare Klauseln zu verwenden, insbesondere optisch nicht hervorgehobene Schriftgrößen von nur oder weniger als 6 Punkt. (red)