Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) prüft wieder einmal Kärntner Ortstafeln - diesmal in Bleiburg. Der slowenische Name Pliberk findet sich dort nur auf einem in die Ortstafel hineinmontierten Zusatzschild. Die Höchstrichter äußern in ihrem am Donnerstag zugestellten Prüfungsbeschluss große Zweifel daran, dass dies gesetzeskonform ist.

Bleiburg hat - wie Ebersdorf und Schwabegg - den VfGH schon mehrfach beschäftigt. Die blau-orange Kärntner Landesregierung versucht dort seit langem, die Verpflichtung zu zweisprachigen Ortstafeln zu umgehen. 2005 attestierte der VfGH diese Verpflichtung. Im Februar 2006 verrückten Jörg Haider und sein jetziger Nachfolger Gerhard Dörfler die Ortsschilder. Im Juni 2006 hob der VfGH die dem zugrundeliegende Verordnung der BH als gesetzwidrig auf. Im August 2006 ließ Haider slowenischsprachige Zusatztaferln anbringen, die der VfGH im Dezember 2006 als gesetzeswidrig beurteilte.

Die daraufhin erlassene aktuelle Verordnung sieht zwar zweisprachige Ortstafeln vor. Umgesetzt wurde sie aber in der Weise, dass die slowenischsprachigen Zusatztafel im Februar 2007 einfach in die deutschen Ortstafeln hineinmontiert wurden.

Dies hat wieder einmal ein Schnellfahrer vor den VfGH gebracht. Er hat gute Aussichten auf Erfolg. Denn schon im Prüfungsbeschluss stellt der VfGH fest: Man hege Bedenken, dass die Verordnung "nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden" sei. Denn die sich aus dem Volksgruppengesetz und der Topographieverordnung ergebende Verpflichtung zu zweisprachigen Ortstafeln "dürfte die Angabe des Namens des Ortes in gleichartiger, nicht diskriminierender Weise auf dem Hinweiszeichen gebieten". Schon 2006 habe man die unterschiedliche Angabe des Ortsnamens in den beiden Sprachen als ausgeschlossen erachtet. Und ebenso ausgeschlossen dürfte es sein, dass die slowenische Ortsbezeichnung kleiner geschrieben ist, hält der VfGH fest.

Auch die Volksanwaltschaft hat sich wegen der hineinmontierten Zusatztafeln - nicht nur für Bleiburg, sondern auch für Ebersdorf und Schwabegg - an den VfGH gewandt. Dieser Antrag ist vom Prüfbeschluss zwar nicht erfasst, könnte aber im Verordnungsprüfungsverfahren gleich miterledigt werden.

Jetzt ist - auf Basis des Prüfungsbeschlusses - jedenfalls "der nächste Schritt, dass die zuständige Bezirkshauptmannschaft und die Kärntner Landesregierung zu einer Stellungnahme zu den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes aufgefordert wird", so VfGH-Sprecher Christian Neuwirth. (APA)