Mannheim gegen @mannheim

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Wer sich auf Twitter den Namen einer Stadt gibt, könnte unerwartete und vor allem unerwünschte Post bekommen. User "@mannheim" wurde nun von der deutschen Stadt Mannheim abgemahnt, berichtet Winfuture. Er sei nicht zur Nutzung des Namens befugt, die Stadt könne Namensschutz beanspruchen, heißt es im Schreiben des Stadtrechtsdirektors.

Unterlassungserklärung

Der Twitter-Account "mannheim" gehört Mark Zondler, der im Namen seines Software-Unternehmens Mikogo aus Mannheim twittert. "Die Nutzung des Gemeindenamens als Benutzername bei Twitter ist ein zur Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch. Ein eigenes Benutzungsrecht an dem Gemeindenamen Mannheim steht Ihnen nicht zu", ließ man Zondler wissen. Er wurde zudem aufgefordert eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Konsequenzen

Kommt Zondler der Forderung nicht bis 10. Februar nach, droht eine Klage. So leicht will das Unternehmen seinen Twitter-Account allerdings nicht hergeben. "Die Sache ist nicht so klar, wie die Stadt das darstellt", heißt es in einer Twitter-Nachricht vom Freitag. Eine gerichtliche Auseinandersetzung könnte weitreichende Folgen haben. "Wird gegen Blogger, Webseiten oder auch Künstler vorgegangen, die 'Mannheim' in der URL benutzen? Darf ich eine E-Mail-Adresse mit dem Namen 'Mannheim' benutzen? Kann ich bei allen anderen Webseiten 'Mannheim' nicht als Benutzername verwenden? Und darf mir die Stadt Mannheim den Twitter Account twitter.com/mark_mannheim auch verbieten?" fragt Zondler im Unternehmensblog.

Rechtlich zweifelhaft

In einer pte vorliegenden Stellungnahme von Zondlers Anwaltskanzlei heißt es, dass "an der Rechtmäßigkeit der Forderung erhebliche Zweifel bestehen". Denn laut Rechtssprechung liege nur dann eine unberechtigte Namensanmaßung vor, wenn dadurch eine Verwirrung über die Identität des Benannten erweckt wird und schutzwürdige Interessen des (ursprünglichen) Namensinhabers verletzt werden. Zwar werde der Fall der Verwendung des fremden Städtenamens als Internetadresse inzwischen regelmäßig bejaht - wie sich zum Beispiel in den Urteilen zu den Internetadressen heidelberg.de oder solingen.de zeigt. Wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Bedeutung und Funktion der Domain gegenüber einem Portal-Account ließen sich die bislang entwickelten Grundsätze und Bewertungen aber nicht ohne weiteres übertragen. "Die Stadt Mannheim macht es sich jedenfalls zu einfach, wenn sie alleine auf die Domainrechtssprechung abstellt", heißt es in der Stellungnahme. (red/pte)