Kurz vor dem Parteitag der Freiheitlichen in Kärnten (FPK) veröffentlichte eine Wochenzeitschrift die Abschrift eines Tonbandes, auf dem die Stimme des Parteiobmanns der FPK, Uwe Scheuch, zu hören sein soll. Scheuch soll demnach einem russischen Geschäftsmann für eine Investition in Kärnten und eine Parteispende an die FPK die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesagt haben. Abgesehen von der Frage der strafrechtlichen Relevanz konfrontiert dieser Vorwurf die mediale Öffentlichkeit wieder einmal mit dem Problem der vielfach gerügten mangelnden Transparenz von Parteispenden. Wie ist es wirklich bestellt um die Parteispendenregelungen in Österreich?

Faktum ist: Das Parteiengesetz enthält entsprechende Auflagen, die aber nur dann greifen, wenn eine politische Partei Parteienförderung nach dem Parteiengesetz bezieht. Diese Förderung kommt zurzeit den fünf im Nationalrat vertretenen Parteien zugute; nicht aber der FPK, die ja nur im Kärntner Landtag vertreten ist. Trotzdem geht die FPK freilich nicht leer aus - ganz im Gegenteil, sie bezieht aus dem Kärntner Landesbudget eine üppige Förderung nach dem Kärntner Parteienförderungsgesetz.

Wer allerdings denkt, dass damit auch Pflichten hinsichtlich der Transparenz von Parteispenden verbunden sind, irrt. In Kärnten bestehen nämlich - wie übrigens in fast allen anderen Bundesländern auch - keinerlei Regelungen für derartige Zuwendungen. Die Öffentlichkeit wird daher niemals etwas über etwaige Spenden an eine Kärntner Landtagsfraktion erfahren; also auch nicht darüber, ob vielleicht tatsächlich Geld von einem russischen Geschäftsmann an die FPK geflossen ist.

Aber auch die Regelungen auf Bundesebene lassen den Parteien erheblichen Spielraum, mit Spendengeldern zu jonglieren. Spenden an einen parlamentarischen Klub müssen nirgends verzeichnet bzw. veröffentlicht werden. Spenden unter 7260 Euro an politische Parteien ebenfalls nicht. Spenden darüber sind zwar in eine eigene Liste aufzunehmen, diese ist aber nur dem Präsidenten des Rechnungshofs zu übermitteln, der sie unter Verschluss zu halten und nur auf Ersuchen der betreffenden Partei festzustellen hat, ob eine Spende ordnungsgemäß deklariert wurde. Es ist wohl nicht davon auszugehen, dass eine derartige Feststellung jemals stattgefunden hat. Wozu auch?

Ein Verbot der "Stückelung" von Spenden zur Umgehung der Obergrenze von 7260 Euro besteht ebenfalls nicht. Und sollte einmal wirklich jemand das Bedürfnis haben, eine höhere Spende an eine Partei zu überweisen, dann braucht er dieses Projekt nur einem Strohmann einer beruflichen Interessenvertretung anzuvertrauen, da Spenden von Interessenvertretungen nahezu völlig vom Regelungsregime ausgenommen sind.

Russische Hintertür

Diese Weitmaschigkeit der Parteispendenregelungen sichert Österreich im internationalen Vergleich eine unrühmliche "Spitzenposition" und steht auch in Konflikt mit entsprechenden Vorgaben des Europarats. Die FPK kann jedenfalls beruhigt sein. Sollte tatsächlich russisches Geld an die FPK geflossen sein, so wird außerhalb der Partei niemand davon erfahren. Sollte eine entsprechende Spende aber an das (Bundes-)BZÖ gegangen sein, so trifft eine allfällige "Publikationspflicht" der Spende nicht die FPK, sondern das BZÖ und mit dem hat ja die FPK seit vergangenem Wochenende bekanntlich auch formell nichts mehr zu tun. (Stephan Lenzhofer, DER STANDARD, Printausgabe, 23.01.2010)