Linz/Wien - Die Diskussion im Gerichtssaal war zu erwarten: Im Prozess am Linzer Landesgericht gegen einen 31-jährigen Türken drehten sich am Montag die Schlussplädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung vor allem um die Frage der "allgemeinen Begreiflichkeit". Hintergrund dafür ist ein umstrittenes Urteil am Wiener Straflandesgericht. Vorletzte Woche war dort einem gebürtigen Türken, der seine scheidungswillige Ehefrau niedergestochen hatte, eine "allgemein begreifliche, heftige Gemütsbewegung" zugestanden worden. Diese sah der Linzer Anwalt Andreas Mauhart am Montag auch bei seinem Mandanten.
Der 31-Jährige hatte am 6. Mai 2009 seinen Landsmann durch das Linzer Stadtgebiet verfolgt, absichtlich dessen Wagen gerammt, sein Opfer aus dem Auto gezerrt und mit 25 Messerstichen getötet. Motiv: Eifersucht. Für Mauhart eine "heftige Gemütsbewegung". Allgemein begreiflich. Sein Mandant bewege sich ausschließlich in türkischen Kreisen und wäre dort nach der Demütigung durch seine Frau "zum Gespött der Leute" geworden.
Die Staatsanwältin widersprach dem heftig: Dass der Angeklagte affektanfälliger sei, weil er einem anderen Kulturkreis angehöre, sei auszuschließen. Denn das würde zumindest eine schwierige Lebenssituation voraussetzen. Der Mann sei aber voll integriert und habe einen Job. Dieser Ansicht folgten letztlich auch die Geschworenen. Der Angeklagte, der sich bereits beim Prozessauftakt voll geständig gezeigt hatte, wurde mit sechs zu zwei Stimmen des Mordes schuldig gesprochen. Die Zurechnungsfähigkeit bejahten die Geschworenen einstimmig. Das Urteil: 15 Jahre Haft. Die Verteidigung kündigte Nichtigkeitsbeschwerde an, die Staatsanwältin gab keine Erklärung gab. Das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.
Einschlägige Entscheidungen
Zur Frage, ob die sozialen Umstände von Migranten bei der Beurteilung von Affekthandlung herangezogen werden können, gibt es bereits einschlägige Entscheidungen des Höchstgerichtes. Laut Austria Presse Agentur heißt es etwa im Erkenntnis 12 Os 108/94 des Obersten Gerichtshofes: "Die in anderen Sittenvorstellungen wurzelnde, für Inländer trotz aller Fremdheit noch sittlich verständliche Affektanfälligkeit von Ausländern hat außer Betracht zu bleiben. Es ist vielmehr von einem rechtstreuen Durchschnittsmenschen auszugehen, der mit den durch die inländische Rechtsordnung geschützten Werten innerlich verbunden ist."
In einem anderen Erkenntnis (15 Os 150/03) heißt es wiederum: Ein allgemein begreiflicher Affekt liege dann vor, "wenn das Verhältnis zwischen dem Anlass und dem Ausnahmezustand allgemein verständlich wäre, das heißt, wenn sich ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch vorstellen könnte, unter den besonderen Umständen des Falles in eine solche Gemütsverfassung zu geraten".
Klar ist jedenfalls, dass bei diesen Entscheidungen keinesfalls die Tat an sich - sondern nur die Frage des Gemütszustandes während der Tat beurteilt wird. In Wien hatte vor allem eine Formulierung für Empörung gesorgt: "Bei Ausländern (Gastarbeiter, Migranten) bzw. überhaupt bei Gruppen mit sozial abweichendem Verhalten, wie z. B. Sektenmitgliedern, kommt es bis zu einem gewissen Grad auf die Mentalität aus dem Kultur und Lebenskreis des Täters an".
Allerdings: Diese Formulierung war dem Staatsanwalt nicht einfach so eingefallen: Sie entstammt dem "Wiener Kommentar" zum österreichischen Strafgesetzbuch. (Roman David-Freihsl, Markus Rohrhofer/DER STANDARD-Printausgabe, 26.1.2010)