Die Geschichte ist nicht unbekannt und in unterschiedlichen Varianten bereits x-fach aktenkundig, wodurch der vorliegende Fall noch an Schärfe gewinnt: Eine Frau will sich scheiden lassen und wird im Verlaufe dieses Trennungsprozesses von ihrem Mann tätlich angegriffen, durch zahlreiche Messerstiche schwer verletzt und schlussendlich auch noch mit einer Eisenstange traktiert. Dass sie noch am Leben ist, verdankt sie wahrscheinlich nur dem Einschreiten ihres Sohnes.

Aufmerksamkeit und politische Aufregung hat die Anklage und die Begründung des Strafurteils in erster Instanz erregt. Der Mann wurde nicht wegen Mordversuch sondern wegen versuchtem Totschlag angeklagt. Letzterer unterscheidet sich vom Mord dadurch, dass der Totschläger sein Opfer zwar auch umbringen will, die Tat aber im Rahmen einer "allgemein begreiflichen Gemütsbewegung" begeht, wodurch er nicht länger in der Lage ist, seine Handlungen entsprechend zu kontrollieren. Dieser Interpretation schloss sich die Staatsanwaltschaft an - mit dem expliziten begründenden Verweis auf die Herkunft des Täters, der zwar seit vielen Jahren in Österreich lebt, aber in der Türkei aufgewachsen ist.

Frauen unterschiedlicher politischer Couleur haben diese Anklage und in weiterer Folge das Strafausmaß - sechs Jahre statt der für solche Fälle vorgesehenen Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsentzug - heftig attackiert. In verschiedenen Wendungen läuft ihre Argumentation im Wesentlichen darauf hinaus, dass die Justiz durch dieses Urteil migrantische und atavistische Männeridentitäten auf Kosten der (realen wie symbolischen) Sicherheit von Frauen geschützt habe.

Klar ist, dass hier zwei Logiken auf einander treffen. Jene der Justiz gründet in einer verstehenden Perspektive, die in unüblicher Form das "Migrantentum" des Beschuldigten anerkennt. Aus der Männerforschung, der Gewalt- und der Migrationsforschung gibt es genügend Befunde über die problematische Identität von Männern, die das Verlassen-werden durch ihre Frauen nicht verkraften können und zu Drohungen oder offener Gewalt greifen, um den "früheren Zustand" des Geschlechterverhältnisses in ihrem Sinn wieder herzustellen. Die Justiz orientiert sich offenbar an diesen Befunden, indem sie die Brüchigkeit migrantischer männlicher Identität an die Spitze ihrer Überlegungen stellt und damit die Tatsache der Migration (freilich nicht generell, wohl jedoch in diesem und in vergleichbaren Konstellationen) als Handikap im strafrechtlichen Sinn wertet - eine Sichtweise, die für die Justiz ungewöhnlich soziologisch ist und damit auch anschlussfähig an kriminalpolitische Positionen von Frauen, die diese und ähnliche Reflexionen der Justiz üblicher Weise durchaus begrüßen - nur nicht in diesem Fall.

Stellt man nämlich den Schutz von Frauen durch die Justiz und als übergeordnetes Ziel die Emanzipation der Frauen - selbstverständlich auch der migrantischen - an die Spitze der Überlegungen, dann wird die sozialwissenschaftlich angeleitete Sicht der Staatsanwaltschaft zur Camouflage einer Männerjustiz, die sogar das oft verachtete Migrantentum von Beschuldigten eher schützt als die leibliche Sicherheit von Frauen.

Je nachdem, von welcher Seite der Fall gesehen wird, ergeben sich aus der jeweiligen Grundhaltung und den damit verknüpften Argumentationsketten unterschiedliche Konsequenzen und Fragen: Die "Frauen-Partei" stimmt mit ihrer Strafmaßkritik notgedrungen in den Chor jener ein, die immer schon für mehr "Schmalz" sind und bei Ausländern (auch wenn sie Österreicher sind) so wie so. Ich unterstelle nicht, dass die Nähe zum Stammtisch gewollt ist, sie stellt sich aber her. Und behauptet jemand im Ernst, also dann wenn die Mikrofone und Kameras abgeschaltet sind, dass "die Frauen" vor "solchen Tätern" durch die Justiz mehr geschützt sind, wenn sie nicht sechs, sondern acht oder zehn Jahre im Gefängnis sitzen? Sind zehn Jahre Haft nötig, um zu verdeutlichen, dass man seine Frau nicht wollen töten darf, wenn sie sich scheiden lassen will?

"Patriotische" Perspektive

Und die Justiz? Sie hat durch diese Vorgangsweise im Rahmen des Strafrechts Migration als möglichen Schuld-mildernden bzw. -modifizierenden Faktor anerkannt. Und das kann weitreichende Folgen für künftige Verfahren mit Migranten und "kulturfremden Männern" nach sich ziehen:

Wie wird die Anklage künftig etwa mit schwarzafrikanischen Drogendealern verfahren? Wird man sich Gedanken darüber machen, warum sie ihrem illegalen und gefährlichen Gewerbe nachgehen und darüber, wie das mit Ihrer männlichen Identität und ihrem Genderverhalten zusammenhängen mag? Und bei ausländischen Einbrechern? Sind auch sie bei der Behandlung der Schuld- wie der Straffrage künftig gegenüber inländischen Tätern zu privilegieren?

Zuletzt hat sich nach einigem Zögern auch noch das Justizministerium durch einen Erlass in die Debatte eingeschaltet: "Unvorgreiflich der Rechtsauffassung der unabhängigen Gerichte" wird sämtlichen Staatsanwaltschaften, die weisungsgebunden sind, mitgeteilt, dass die "Herkunft aus einem bestimmten Land" eine heftige Gemütsbewegung nicht zu begründen vermöge, weil diese, so das erläuternde Argument, immer auch der "Verständlichkeit aus österreichischer Sicht" bedürfe.

Mit dieser Konstruktion wird in der Sache einerseits der Frauenseite Recht gegeben: Gewalttätigkeiten von Männern gegenüber scheidungswilligen Frauen sind ohne Wenn und Aber nach dem Gesetz hart zu bestrafen. Aber in der Methode der Urteilsbegründung, bzw. auch der Anklage, die mit dem Erlass gerügt werden soll, wird dann doch dem Gericht (ungewollt) Recht gegeben: Wenn man den Vorgang aus "österreichischer Sicht" verstehen wollte, dann hätten die Justizbehörden die heftige Gemütsbewegung durchaus in Rechnung stellen können - mit dem Ergebnis: Man muss auf Österreichisch und darf nicht auf Ausländisch ausrasten, damit das Ausrasten als Schuld-mindernd zählen kann. Neben einer "Frauensicht" und einer "sozialwissenschaftlich-rechtlichen" gibt es also offenbar auch noch eine "patriotische" Perspektive. (Wolfgang Stangl/DER STANDARD-Printausgabe, 28. Jänner 2010)