Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat wieder einmal eine Entscheidung des Asylgerichtshofes (AsylGH) wegen mangelhafter Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Asylgründen aufgehoben. Konkret ging es um drohende Zwangsverheiratung und Beschneidung. Das Bundesasylamt (BAA) hatte dieses Vorbringen für glaubwürdig erachtet, der Asylgerichtshof es aber überhaupt nicht geprüft - obwohl es entscheidungswesentlich sein könnte, stellte der VfGH fest.

Eine junge Frau aus Guinea hatte 2004 nach illegaler Einreise Asyl in Österreich beantragt. Dieses wurde ihr vom BAA verwehrt (aber gleichzeitig die Abschiebung für nicht zulässig erachtet). Die Frau erhob Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages, der AsylGH wies sie - ohne mündliche Verhandlung - ab.

Ein einziger Satz als Begründung

Und zwar einerseits mit nur "rudimentären Ausführungen" über die Beweiswürdigung des BAA - die Begründung des AsylGH beschränkte sich auf "einen einzigen Satz" - und andererseits, ohne sich mit der aus den Verfahrensakten ersichtliche Drohung der Zwangsverheiratung und Beschneidung auseinanderzusetzen. Damit habe der AsylGH gegen das Recht der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verstoßen, befand der VfGH und hob die Entscheidung auf. (APA)