Altersteilzeit ist eine staatlich geförderte Teilzeitbeschäftigung für Dienstnehmer. Pensionsnahe Jahrgänge können ihre Arbeitszeit um 40 bis 60 Prozent reduzieren und erhalten die Hälfte des dadurch entfallenden Entgelts vom Dienstgeber ersetzt.
So erhält ein Dienstnehmer bei Verringerung der Wochenarbeitszeit um die Hälfte 75 Prozent des bisherigen Gehalts weiterbezahlt, bei Besserverdienern in der Regel jedoch nur bis zu einem Gesamtgehalt in der Höhe der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (derzeit 4110 Euro). Der Dienstgeber kann für den gewährten Lohnausgleich beim AMS Altersteilzeitgeld beantragen. Seit dem Arbeitsmarktpaket 2009 ersetzt dieses 90 Prozent;bei geblockter Arbeitszeit nur 55 Prozent des zusätzlichen Aufwandes für den Dienstgeber.
Die Schlechterstellung des Blockmodells erklärt sich aus der Attraktivität dieser Variante: Es kommt zu keiner echten Teilzeitbeschäftigung, weil der Dienstnehmer zuerst in vollem Ausmaß weiterarbeitet ("Arbeitsphase" ) und in der anschließenden "Freizeitphase" das Zeitguthaben konsumiert. Während der gesamten Altersteilzeit wird das entsprechend geringere Gehalt in gleichbleibender Höhe ausgezahlt.
Bei 50 Prozent weniger Arbeitszeit bedeutet dies, dass der Dienstnehmer ein Jahr zu 75 Prozent seiner Bezüge voll weiterarbeitet. Im zweiten Jahr arbeitet er nicht mehr und erhält ebenfalls 75 Prozent seines Gehalts. Letztlich handelt es sich um ein staatlich gefördertes Frühpensionsmodell.
In einem vom Obersten Gerichtshof kürzlich entschiedenen Fall (8 ObA 23/09d vom 29.9.2009) begehrte eine Dienstnehmerin die finanzielle Abgeltung des in der Freizeitphase erworbenen Urlaubsanspruchs ("Urlaubsersatzleistung" ). Der in der Arbeitsphase entstandene Urlaub war noch vor Beginn der Freizeitphase zur Gänze konsumiert worden.
Der OGHging jedoch davon aus, dass die Klägerin auch den in der Freizeitphase entstandenen Urlaub zur Gänze verbraucht hatte. Ganz allgemein werden bei geblockter Altersteilzeit während der Arbeitsphase Zeitguthaben für die Freizeitphase angespart. Dies gilt auch für die während der Arbeitsphase gewährten Urlaubstage. Nach dem Ausfallprinzip im Urlaubsrecht muss ja der Dienstnehmer so gestellt werden, wie wenn er gearbeitet hätte.
Laut OGH ist jedoch jeder Urlaubstag während der Arbeitsphase auf einen Urlaubstag in der Freizeitphase anzurechnen. Sonst käme es sowohl zu einem Urlaubstag in der Freizeitphase als auch zu dessen finanzieller Abgeltung. (Andreas Tinhofer, DER STANDARD; Print-Ausgabe, 3.2.2010)