Verfassungsexperten haben am Dienstag ihre Bedenken zum Begutachtungsentwurf für die Internierung von Asylwerbern bekräftigt. Bernd Christian Funk sieht darin einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit. "Das ist eine Behübschung des Umstandes, dass es eine Haft ist", nannte es Heinz Mayer beim Namen. Theo Öhlinger wollte sich nicht festlegen, der Entwurf sei aber sicher "im Graubereich" zwischen verfassungswidrig und verfassungskonform.

"Ich sage nicht, dass das alles verfassungswidrig ist, aber es gibt eine Reihe offener verfassungsrechtlicher Fragen und Zweifel", so Funk, der davon ausgeht, dass in die persönliche Freiheit eingegriffen wird. In der ersten Stufe gebe es die Anwesenheitspflicht für maximal sieben Tage. Dabei handle es sich um eine unbedingte Verpflichtung, die nötigenfalls auch mit Zwangsgewalt durchgesetzt werde. "Hier stellt sich die Frage, ob die Betroffenen nicht in unnötiger Weise um ihren Rechtsschutz beraubt werden", so Funk.

In einem zweiten Schritt gilt die "eingeschränkte Anwesenheitspflicht" für die Dauer des Zulassungsverfahrens. Funk kritisiert, dass es laut Entwurf hierfür keine zeitliche Beschränkung gibt. "Ich würde sagen 'Ja', es bleibt eine Form der Internierung. Außerdem sind hier die Ausnahmen zu eng gefasst. Es läuft auf das Eingesperrtsein hinaus", erklärte Funk. Der Verfassungsrechtler kritisierte auch die verbale Verharmlosung durch die Bezeichnung "Anwesenheitspflicht". Eine verbindliche Klärung könnte es jedenfalls nur durch die Höchstgerichte geben.

Probleme in der ersten Phase

Mayer ortet Probleme vor allem in der ersten Phase: "Gegen den ersten Schritt bestehen gravierende verfassungsrechtliche Bedenken. Die Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit ist eine Haft und die darf nur nach einer Einzelfallprüfung verhängt werden." Nun würde sie generell per Gesetz verordnet. Zwar sei etwa in Großbritannien die Verhängung einer Haft vorgesehen, um die illegale Einreise zu verhindern. Aufgrund des österreichischen Rechts sei dies hier aber nicht zulässig, betonte Mayer. Auch würde dies einer EU-Richtlinie widersprechen, wonach kein Mitgliedsstaat Menschen in Gewahrsam nehmen dürfe, nur weil es sich um Asylwerber handelt.

Phase 2 hält Mayer für "wahrscheinlich zulässig": "Das erreicht nicht die Intensität, die für eine Haft notwendig ist. In der ersten Phase können aber die Organe den Asylwerber am Verlassen des Geländes hindern - das ist ein Gefängnis auf Deutsch gesagt. Das geht nicht."

Öhlinger begrüßt die Abänderung von Fekters ursprünglicher, "eindeutig verfassungswidriger" Idee der Internierung über einen Zeitraum von einem Monat: "Sieben Tage sind sicher ein Bereich, wo eine Regelung vertretbar ist." Aber auch der nun vorgelegte Entwurf befinde sich im Graubereich. Die Verfassungskonformität hänge schließlich von den Details ab, meinte Öhlinger. (APA)