Definition von Datenträgern strittig
Stein des Anstoßes ist die Definition von Datenträgern, auf denen Inhalte vervielfältigt werden dürfen. Im Paragraf 42 des Gesetzestexts wird festgehalten, dass es erlaubt ist, von "Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden" - also etwa Zeitungsartikel oder Nachrichtensendungen - einzelne Kopien für den eigenen Gebrauch "auf analogen Trägern" anzufertigen. Dies würde etwa bedeuten, dass für den eigenen Gebrauch eine "Zeit im Bild" auf Video aufgenommen werden darf.
"Nicht zu eng sehen"
Eine Bestimmung, mit der man beim VÖZ grundsätzlich d'accord geht. Aber: Sie werde in den dazu gehörigen Erläuterungen gleich wieder relativiert, moniert man. Dort heißt es nämlich, die Beschränkungen der freien Werknutzung auf analoge Träger dürfe "nicht zu eng gesehen werden". Wörtlich wird festgehalten: "Erlaubt muss danach auch das Einscannen von Papiervorlagen sein...". Dies wäre allerdings eine Vervielfältigung auf einem digitalen Träger, die nach der entsprechenden EU-Richtlinie ausschließlich zum privaten Gebrauch vorgenommen werden darf.
Alarmglocken
Eine Formulierung, die bei den Verlegern die Alarmglocken schrillen lassen. Denn ist ein Dokument einmal digitalisiert, ist die Weiterverbreitung kaum mehr zu kontrollieren und der Schutz der Urheberrechte kaum mehr zu gewährleisten. Für den VÖZ widerspricht dies daher der EU-Richtlinie, die mit dem vorliegenden Gesetz auf nationaler Ebene umgesetzt werden soll und auf den Schutz des geistigen Eigentums im digitalen Zeitalter abzielt. Die Verleger hoffen auf die "die Möglichkeit, dass Vernunft einkehrt und im Nationalrat eine richtlinienkonforme Erläuterung passiert", sagte Schopf. Der VÖZ kündigt jedenfalls an, "sämtliche Rechtsmittel, auch auf europäischer Ebene, auszuschöpfen".
Gelassener sieht das Maria Fekter, ÖVP-Justizsprecherin und Vorsitzende des Justizausschusses. "Die Möglichkeit zur Weiterverbreitung ist sicherlich urheberrechtlich relevant, das heißt, bei einer Weiterverbreitung besteht ein Verwertungsanspruch, das wird im Gesetz festgehalten", betonte sie.
Keine "wirklich schlüssige" Unterscheidung zwischen analog und digital
Fekter gab allerdings zu bedenken, dass die EU-Richtlinie keine "wirklich schlüssige" Unterscheidung zwischen digitalen und analogen Trägern treffe. Deshalb habe man im Ausschuss auch noch festgehalten, dass sogar die Zusendung per E-Mail - zum privaten Gebrauch, wohlgemerkt - zulässig sei. Freibrief für eine beliebige Weiterverbreitung von Zeitungsartikeln sei dies aber sicher nicht, betonte Fekter.
"Interpretationen"