Mit Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes am 1. Jänner 2010 wurden der Beginn der Verjährungsfrist bei sexueller Gewalt auf die Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers festgesetzt, "wenn das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig war".

Bei einem schweren Missbrauch an einem Unmündigen (bis 14) mit Geschlechtsverkehr mit Verletzungsfolgen ist Haft von fünf bis 15 Jahren möglich. Das würde eine Verjährungsfrist von 20 Jahren nach sich ziehen, damit könnte ein Täter strafrechtlich verfolgt werden, bis das Opfer 48 Jahre alt ist. Verletzungen bedeuten in diesem Zusammenhang nicht nur Verwundungen körperlicher sondern auch seelischer Art, könnten also in den derzeit diskutierten Fällen aus der Vergangenheit durchaus eine Rolle spielen.

Sexueller Missbrauch ohne Geschlechtsverkehr ist mit der vergleichsweise geringen Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren versehen. Die Verjährung startet hier nach fünf Jahren. Bei Missbrauch mit Geschlechtsverkehr (aber ohne Verletzungen) beträgt die Strafdrohung ein bis zehn Jahre. Für dieses Delikt beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

Ebenso lang verfolgt werden kann eine Vergewaltigung, wo ebenfalls bis zu zehn Jahre Haft drohen. Ist die Vergewaltigung mit einer besonderen Erniedrigung verbunden, steigt die Strafdrohung auf maximal 15 Jahre. Verfolgt werden kann das Delikt dann noch 20 Jahre.

Die Regelungen gelten allerdings nicht rückwirkend, d.h. die neuen Verjährungsfristen gelten erst seit Inkrafttreten des Gesetzes. (APA/red)