Die neue "Eigenerklärung" in der Bundesvergabegesetznovelle, die es Bietern erlaubt, Eignungsnachweise erst bei Zuschlagserteilung vorzulegen, verringert zwar in offenen Verfahren den bürokratischen Aufwand bei Angebotslegung, führt aber in den anderen Verfahren des Vergaberechts zu Komplikationen.

In denen werden zunächst jene Unternehmer ausgewählt, die zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Diese Auswahl kann ein Auftraggeber schwerlich anhand von Eigenerklärungen, die nur Befugnisse aufzählen, vornehmen und Nachweise erst später verlangen. Wie soll er Abstufungen zwischen Bietern vornehmen, wenn nur pauschale Erklärungen vorliegen, die Kriterien seien erfüllt? Die Eigenerklärung ist zum Nachweis von Auswahlkriterien nicht sinnvoll.

Solche Nachweise aber braucht der Auftraggeber für eine fundierte Auswahlentscheidung. Da diese gesondert anfechtbar ist, muss der Auftraggeber begründen, warum er einen Bieter ausgewählt hat und andere nicht. Dafür benötigt er Nachweise der von den Bietern behaupteten Qualifikationen.

Noch verzwickter ist es, wenn erst in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium herauskommt, dass eine Eigenerklärung unrichtig war: Der betroffene Bieter ist auszuschließen. Das verringert zum Nachteil des Wettbewerbs die Bieterzahl. Theoretisch kann ein ursprünglich nicht ausgewählter Bieter als Ersatz in das Vergabeverfahren geholt werden. Die Anfechtungsrisiken sind jedoch hoch (z. B. wegen Bieterungleichbehandlung). Daher sollte die Eigenerklärung nur im offenen Verfahren verwendet werden, wobei vom Auftraggeber formulierte Muster das Risiko unzureichender Eigenerklärungen mindern. (Thomas Hamerl, Bernt Elsner, DER STANDARD, Printausgabe, 19.5.2010)