Das Vergaberecht hilft im Kampf gegen Korruption: Unternehmen müssen nach Fehlverhalten beweisen, dass sie sich grundlegend gebessert haben, bevor sie wieder bei öffentlichen Aufträgen mitbieten dürfen.

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Über das Prinzip, dass öffentliche Aufträge nur an Bieter vergeben werden sollen, die befugt, leistungsfähig und zuverlässig sind, wird das Vergaberecht zu einem Nebenschauplatz der Korruptionsbekämpfung. Die Zuverlässigkeit von Bietern ist nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes auch dann nicht gegeben, wenn der Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung gegen das Unternehmen bzw. Mitglieder seiner Geschäftsführung hat, die insbesondere Bestechung, Untreue, verbotene Geschenkannahme, Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation oder Geldwäsche betrifft. Solche Ausschlussregeln sollen laut OECD-Empfehlungen helfen, das Prinzip der Integrität des Staates und einer verantwortungsbewussten Verwaltung zu bewahren.

Allerdings steht der Ausschluss prinzipiell leistungsfähiger Unternehmen in einem Spannungsverhältnis zum Wettbewerbsprinzip im Vergaberecht. Durch die Veranstaltung eines Bieterwettbewerbs soll die Vergabe eines Auftrags zu für den Staat bestmöglichen Konditionen gewährleistet sein. Es gibt daher ein Interesse daran, dass sich möglichst viele Bieter dem Wettbewerb stellen. Allein schon deshalb sollte der Ausschluss eines leistungsfähigen Unternehmens nur Ultima Ratio sein.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ähnlichem Zusammenhang erklärt, dass es gleichheitswidrig wäre, ein unzuverlässiges Unternehmen kategorisch auszuschließen, ohne ihm die Möglichkeit zur Rechtfertigung zu geben. Das BVergG sieht daher vor, dass ein solches Unternehmen glaubhaft machen kann, dass es entsprechende Maßnahmen gesetzt hat, um die Wiederholung einer strafbaren Handlung wirksam zu verhindern. In der Praxis wird das als "Selbstreinigung" bezeichnet.

Zunächst muss das Unternehmen angemessene personelle Konsequenzen aus den Vorfällen ziehen und sich von jenen (leitenden) Mitarbeitern trennen, die in die strafrechtlich relevanten Vorfälle involviert waren. Schwierig kann dies werden, wo es sich etwa um geschäftsführende Gesellschafter handelt, die auch nach dem Rückzug aus der Geschäftsführung über maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsgebarung verfügen können. Hier sind etwa Treuhandkonstruktionen denkbar.

Weiters muss das Unternehmen mit organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass weitere Rechtsverstöße wirksam verhindert werden. Hier sollten zunächst die internen Entscheidungs- und Kontrollebenen des Unternehmens durchleuchtet werden, um Aufschluss zu gewinnen, warum bei internen Kontrollen ein Fehlverhalten nicht entdeckt wurde. Eine Neuorganisation der Abteilungen und eine Verbesserung der Entscheidungs- und Kontrollstrukturen kann dabei notwendig sein, auch eine Trennung administrativer und operativer Bereiche.

Gleichzeitig sollen Mitarbeiter durch externe Berater (rechtlich) geschult und zur strikten Beachtung einschlägiger Vorschriften arbeitsvertraglich verpflichtet werden. Ombudsleute können als Ansprechpersonen für Mitarbeiter dienen, die strafbares Verhalten beobachtet haben ("Whistleblowers" ). Erfolgreiche Selbstreinigung kann - so die Judikatur deutscher Vergabekontrollbehörden - auch daran gemessen werden, ob das Unternehmen bei der Aufklärung der Vorfälle aktiv mitgewirkt bzw. freiwillig Schadenswiedergutmachung geleistet hat. (Stephan Denk, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 19.5.2010)