Wien - Ein kürzlich erteiltes Urteil sowohl des Handelsgerichts Wien als auch des Bundesgerichtshofs (BGH) untersagt Fluglinien, Reisenden den Rück- oder Weiterflug zu streichen, wenn sie davor den Hinflug oder eine Teilstrecke nicht angetreten haben. AUA und die deutsche Konzernmutter Lufthansa reagieren nun darauf und ändern in den nächsten Tagen ihre Tarifbestimmungen, sagte AUA-Sprecher Martin Hehemann. Hat ein Passagier den Hinflug seiner Reise nicht genutzt, kann er trotzdem den Rückflug antreten, muss allerdings die Differenz zum anwendbaren Oneway-Tarif bezahlen.
Angenommen ein Kunde kauft sich am 1. März ein Hin- und Rückflugticket um 200 Euro und am selben Tag hätte ein Oneway-Ticket 300 Euro gekostet. Konsumiert er nun zu einem späteren Zeitpunkt nur eine Strecke, ohne davor die andere geflogen zu sein, müsste ein Aufpreis von 100 Euro gezahlt werden. Sprich die Differenz zwischen dem Roundtrip-Ticket und dem Oneway-Ticket zum damaligen Zeitpunkt.
AUA argumentiert mit Planungsgründen bei Roundtrips
"Hätten wir die Regelung komplett gekippt, hätte das ein Erdbeben ausgelöst", sagte Hehemann. Als Netzwerkcarrier seien AUA und Lufthansa auf das Roundtrip-Konzept - also auf eine komplette Reise mit Hin- und Rückflug - angewiesen. "Wenn wir nicht auf die Couponreihenfolge bestehen würden, würden wir uns mit der Planung extrem schwer tun. Wir wüssten nicht mit ausreichender Sicherheit, wie viel Passagiere tatsächlich auf welchem Flug fliegen würden. Wir wüssten daher nicht, welche Flugzeuge mit welcher Größe wir für welchen Flug einsetzen müssten", erläuterte der AUA-Sprecher. Aus Planungsgründen sei die Reihenfolge daher "extrem wichtig".
"Flyniki" verkauft Oneway-Tickets
Anders verhält es sich bei der Billig-Airline Niki ("Flyniki"): "Niki verkauft zwei getrennte Oneway-Tickets und keine Roundtrip-Tickets", erklärte Christian Lesjak, Direktor für Vertrieb, Marketing und Netzwerkplanung. Das Urteil habe somit keine Auswirkung auf die Fluggesellschaft.
Menü-Vergleich
In Österreich hat der Wiener Anwalt Bernhard Hainz in dieser Angelegenheit ein Urteil beim Handelsgericht erwirkt. Da Oneway-Tickets meist teurer sind als Hin- und Rückflug zusammen, hatte Hainz, Partner bei CMS Reich-Rohrwig Hainz, günstig die Strecke Wien-Madrid-Wien bei der spanischen Fluglinie Iberia gebucht, um lediglich den Rückflug zu konsumieren. Als er den bereits bezahlten Rückflug antreten wollte, war dieser von der Airline annulliert worden, hatten Medien berichtet. Hainz war empört und verglich das Verhalten der Fluglinie mit einem Restaurant, in dem der Gast gegen einen Pauschalpreis ein 3-Gang Menü bestellt und bezahlt, dann aber die Hauptspeise nicht bekommt, weil er die Suppe abgelehnt hat. Ein Vergleich, der nach Hehemann hinkt: "Unser Schnitzel ist der Hin- und Rückflug."
Der deutsche BGH hat aufgrund der Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen British Airways und die Deutsche Lufthansa AG entschieden, dass der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, den Kunden "unangemessen benachteiligt", berichtet der Verein für Konsumenteninformation (VKI). Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn der Fluggast schon bei der Buchung plant, eine Teilstrecke verfallen zu lassen, um sich einen Preisvorteil zu verschaffen. Bestimmte Kombinationen aus Hin- und Rückflügen sind beispielsweise wegen der Abflugzeiten günstiger als andere. Buchen Fluggäste mehrere solcher Kombinationen nur mit dem Zweck, später Teilstrecken davon verfallen zu lassen, weil dies für sie unter dem Strich günstiger ist, so könnten Fluggesellschaften gegebenenfalls ein erhöhtes Entgelt verlangen. Etwa in der Form, dass bei Nichtantritt eines Fluges für den verbleibenden Flug der (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung nur dieses Fluges verlangt worden ist. (APA)